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Steuern sparen mit der Handwerkerrechnung: Auch als Mieter!

Mieter können die Kosten für die Treppenhausreinigung oder Gartenpflege als haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung steuerlich geltend machen. Auch dann, wenn der Vermieter den Handwerker oder Dienstleister beauftragt hat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch dann bei der Steuer geltend machen können, wenn sie die Verträge mit den Handwerkern oder anderen Dienstleistern nicht selbst abgeschlossen haben.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das in einer angemieteten Eigentumswohnung wohnte. Der Vermieter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Dafür wollte das Ehepaar die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach Paragraf 35a EStG in Anspruch nehmen. Ihr Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab.

Die höchsten Finanzrichter entschieden anders. Sie gaben den Steuerpflichtigen Recht. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht der Steuerermäßigung nicht entgegen, dass Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, also dem Reinigungsunternehmen und dem Handwerksbetrieb, regelmäßig nicht selbst abschließen.

Als Nachweis genügt in der Regel die Nebenkostenabrechnung oder eine Musterbescheinigung 

Für die Steuerermäßigung sei ausreichend, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zu Gute gekommen. Das Gesetz verlangt, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Hier genüge als Nachweis auch eine Nebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster (hier als pdf-Dokument) entspricht.

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Aus der Nebenkostenabrechnung oder der Musterbescheinigung müsse sich allerdings Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger und das geschuldete Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben.

Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibe es dem Finanzamt oder dem Finanzgericht unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen, schreibt der Bundesfinanzhof. In diesem Fall müsse sich der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen. 

BMF, Urteil vom 20.04.2023 – VI R 24/20

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Text: / handwerksblatt.de

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