GmbH-Geschäftsführer muss persönliche Daten im Handelsregister dulden
Ein Geschäftsführer einer GmbH kann sein Geburtsdatum und seinen Wohnort nicht aus dem Handelsregister löschen lassen. Der Bundesgerichtshof sieht darin keinen Verstoß gegen den Datenschutz.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Das aktuelle Datenschutzrecht
Der Geschäftsführer einer GmbH hat keinen Anspruch aus der Datenschutzgrundverordnung auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.
Der Fall
Der Geschäftsführer einer GmbH verlangte die Löschung, seines Geburtsdatums und seines Wohnorts aus dem Handelsregister. Er begründete dies damit, dass er durch seine Arbeit mit Sprengstoff ein höheres Risiko für Entführung oder Raub sah, um an die von ihm gehandhabten Stoffe zu erlangen. Seine persönlichen Daten sind daher auch im Einwohnermelderegister gesperrt.
Die Entscheidung
Bundesgerichtshof (BGH) wies die Löschung zurück. Die Eintragung, Speicherung und Offenlegung des Geburtsdatums und des Wohnorts eines GmbH-Geschäftsführers im Handelsregister sei zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Registergerichts erforderlich. Laut Art. 17 Abs. 3. lit. b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sei eine Löschung nicht möglich, erklärten die Richter.
Der BGH betonte auch, dass eine allgemein erhöhte Gefahr für den Geschäftsführer keine Ausnahme rechtfertige. Eine solche Ausnahme würde die öffentliche Publizitäts- und Informationsfunktion des Handelsregisters beeinträchtigen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Januar 2024, II ZB 7/23
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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