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HWK Trier | Juli 2025
"Ich packe Dinge mit vollem Einsatz an"
Normen Obermann ist jahrgangsbester Zimmerermeister, gelernter Bauzeichner, Gebäudeenergieberater (HWK) und studiert jetzt Architektur an der HTW Saar.
Handwerksbetriebe, die B2C-Online-Shops über Webseiten oder Apps betreiben, sind von der neuen Regelung betroffen. (Foto: © Rawpixel/123RF.com)
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Online-Shops sollen künftig einen leicht auffindbaren Widerrufsbutton anzeigen, mit dem die Kundschaft digital Verträge widerrufen kann. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor.
Was muss ich für den Widerruf nochmal tun? Wohin muss ich ihn schicken? Wer einen online geschlossenen Vertrag widerrufen will, soll sich mit diesen Fragen künftig nicht mehr herumschlagen müssen. Kunden von Online-Shops sollen bald Verträge über einen leicht auffindbaren Widerrufsbutton digital widerrufen können. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Bundesregierung eine entsprechende EU-Richtlinie umsetzen soll. Ab Juni 2026 müssen die Inhalte der Richtlinie auch in Deutschland gelten. Betroffen sind Fernabsatzverträge über Waren und Dienstleistungen, für die ein Widerrufsrecht vorgesehen ist.
Der geplante Widerrufsbutton orientiert sich stark an dem im E-Commerce bereits etablierten § 312 k BGB, wonach viele Websites und Apps einen Kündigungsbutton benötigen. Relevant ist die neue Pflicht für alle Unternehmen, die online Fernabsatzverträge mit Verbrauchern schließen. Sie benötigen eine sogenannte "Widerrufsfunktion", mit der die Kundschaft digital Verträge widerrufen kann. Die Funktion muss ähnlich wie der Kündigungsbutton eindeutig beschriftet sein. Unternehmen sollen unverzüglich den Erhalt des Widerrufs bestätigen.
Laut Auskunft der Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) sind Handwerksbetriebe, die B2C-Online-Shops über Webseiten oder Apps betreiben, von der neuen Regelung betroffen. Vertragsschlüsse per E-Mail seien hingegen nicht erfasst. Unternehmen sollten sich rechtzeitig auf diese neue Pflicht vorbereiten.
Der Gesetzentwurf setzt die geänderte EU-Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht um, Stichtag für den Gesetzgeber ist der 19. Dezember 2025. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 1. August 2025 Stellung zu nehmen. Den Gesetzentwurf des BMJV finden Sie > hier.
Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: "So einfach wie das Bestellen im Internet geht – so einfach soll auch das Widerrufen sein: mit einem Klick. Mit dem elektronischen Widerrufsbutton werden wir Verbraucherinnen und Verbrauchern das Leben leichter machen. Mit dem Widerrufsbutton stärken wir den Schutz vor Verträgen, die man eigentlich gar nicht will."
Neben dem neuen Widerrufsbutton sieht der Gesetzentwurf vor, dass Unternehmen ihre Vertragsbedingungen künftig nicht mehr in Papierform übermitteln müssen. Bislang sind sie dazu verpflichtet, wenn die Kunden dies verlangen.
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