Wenn nach dem Bestehen einer Weiterbildungsprüfung das Darlehen aus dem Aufstiegs-Bafög zum Teil erlassen wird, werden Steuern fällig, entschied der Bundesfinanzhof.

Wenn nach dem Bestehen einer Weiterbildungsprüfung das KfW-Darlehen aus dem Aufstiegs-Bafög zum Teil erlassen wird, führt das zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, entschied der Bundesfinanzhof. (Foto: © AMH-Bilddatenbank)

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Einkommensteuern bei Teilerlass von Meister-BAföG

Betriebsführung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Darlehenserlass beim Aufstiegs-Bafög (auch bekannt als Meister-BAföG) zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Der Teilerlass wird also auf die Einkommensteuer angerechnet.

Mit dem Aufstiegs-BAföG (früher Meister-BAföG) kann man sich bei einer beruflichen Weiterqualifikation - etwa zum Meister, Techniker oder Fachwirt - finanziell unterstützen lassen. Auf Antrag erhält man einen Zuschuss von 50 Prozent der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (bis maximal 15.000 Euro) über das Bundesbildungsministerium. Für die anderen 50 Prozent kann bei der KfW ein Darlehen beantragt werden, das bis zu zwei Jahre zins- und tilgungsfrei ist. Wer die Abschlussprüfung - etwa die Meisterprüfung - besteht, dem werden zusätzlich 50 Prozent des Darlehens erlassen ("Erfolgsbonus"). Und wer sich danach selbstständig macht, kann das Darlehen sogar komplett erlassen bekommen. Zusätzlich kann man noch einen Zuschuss von bis zu 2.000 Euro für das Prüfungsprojekt oder das Meisterstück erhalten.

Nun hat allerdings der Bundesfinanzhof (BFH) geurteilt, dass es sich bei dem Teilerlass des KfW-Darlehens um steuerpflichtigen Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit handelt. Der Teilerlass wird also auf die Einkommensteuer angerechnet. Zuvor hatte das Finanzgericht Niedersachsen 2021 entschieden, dass der Teilerlass nicht versteuert werden muss. Das zuständige Finanzamt hatte danach Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Der Erlass ersetzt die Werbungskosten und muss als Einnahme versteuert werden

Der Fall

Eine Frau nahm in den Jahren 2014 und 2015 an Aufstiegsfortbildungen zur Industriemechanikerin IHK und zur Technischen Betriebswirtin teil, die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N Bank) mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert wurden.  Während der Fortbildungen, die nicht auf Weisung ihres Arbeitgebers erfolgten, erhielt sie weiterhin Arbeitslohn.

Die Darlehen wurden – wie üblich beim Meister-Bafög – von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt. In den Bedingungen war (und ist) vorgesehen, dass dem Darlehensnehmer bei Bestehen der Fortbildungsprüfung ein bestimmter Prozentsatz des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen wird. Damals waren es 40 Prozent, inzwischen sind es 50 Prozent. 

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Die Kosten der Lehrveranstaltungen – teilweise gekürzt um die Zuschüsse – erkannte das Finanzamt in den Jahren 2014 und 2015 als Werbungskosten an. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungen erließ die KfW 40 Prozent der Darlehen (insgesamt 1.204 Euro).  Das Finanzamt erhöhte den Bruttoarbeitslohn der Klägerin im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr allerdings um diesen Erlassbetrag. Das Niedersächsische Finanzgericht stellte sich auf die Seite der Klägerin, der BFH wiederum bestätigte in der Revision das Vorgehen des Finanzamts. 

 

Aufstiegs-BAföGWie wird gefördert, was wird gefördert, wer wird gefördert: Alle Infos rund um das Aufstiegs-Bafög gibt es beim Bundesbildungsministerium 

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen sei, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden seien. So verhalte es sich auch bei den im Jahr 2018 gewährten teilweisen Erlassen der valutierenden Darlehen seitens der KfW.

Zum einen habe die Klägerin die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt. Zum anderen beruhe der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf Gründen, die mit dem Beruf zusammenhingen.

Denn der Erlass des Darlehens hänge allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen des Darlehensnehmers ab und sei zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet.

Urteil vom 23.11.2023, veröffentlicht am 15. Februar 2024 – VI R 9/21

Unsere Quellen: BFH; Bundesbildungsministerium

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Text: / handwerksblatt.de

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