Das neue Flexirentengesetz muss praxistauglicher  werden - das fordert der Zentralverband des Deutschen Handwerks.

Das neue Flexirentengesetz muss praxistauglicher werden - das fordert der Zentralverband des Deutschen Handwerks. (Foto: © Rainer Junker/123RF.com)

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Flexirentengesetz muss praxistauglicher werden

Betriebsführung

Das Flexirentengesetz soll dafür sorgen, dass Ältere selbstbestimmter in den Ruhestand gehen können. Ein gutes Ziel – sagt das Handwerk. Aber die Regelungen müssten praxistauglicher gestaltet werden.

Viele Menschen können und wollen deshalb über das eigentliche Rentenalter hinaus arbeiten. Aber es gibt auch Arbeitnehmer, die nicht bis zur Regelaltersgrenze berufstätig bleiben können – selbst wenn sie es wollten. Beiden Gruppen soll das Flexirentengesetz helfen, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand individueller zu gestalten. Es wurde jetzt vom Bundeskabinett beschlossen, die Zustimmung des Bundestages steht noch aus. In Kraft treten soll es zum 1. Januar 2017.

Das Handwerk steht dem Ziel des Gesetzes positiv gegenüber. Nachdem die abschlagfreie Rente mit 63 ein "falsches Signal" gesetzt habe, sei es nun umso wichtiger, "neue Anreize für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben zu setzen", erklärt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Die geplanten Regelungen zur Teilrente müssten aber praxistauglicher gestaltet werden.

Das sagt die Bundesregierung

Die Bundesregierung hat die wichtigsten Eckpunkt des Gesetzentwurfes zusammengestellt, künftig soll außerdem die Rentenauskunft – die jeder ab 55 Jahren erhält – darüber informieren, wie sich das Vorziehen oder Hinausschieben des Rentenbeginns auf die Rente auswirkt.

Worum genau geht es?

Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze Arbeit reduzieren und Teilrente beantragen will, dem eröffnen sich mehrere Varianten: Teilrente und Hinzuverdienst werden flexibel und individuell miteinander kombinierbar. Die Teilrente soll eine anrechnungsfreie Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro jährlich enthalten. Darüber liegende Verdienste sollen zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet werden. Das gilt auch für Erwerbsminderungsrenten. Die bisherigen starren Teilrentenstufen und Verdienstgrenzen entfallen. 

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Wer eine vorgezogene Vollrente bezieht und trotzdem weiterarbeitet, erhöht damit künftig seinen Rentenanspruch. Durch die anhaltende Beitragszahlung zur Rentenkasse gibt es mehr Leistung. Versicherte können früher und flexibler zusätzliche Beiträge in die Rentenkasse einzahlen, um Rentenabschläge auszugleichen. So lässt sich ein vorzeitiger Renteneintritt besser planen und absichern.

Weiterarbeit als Rentner lohnt sich

Jeder, der als Rentner weiterarbeiten möchte, kann dadurch Entgeltpunkte in der Rentenversicherung erwerben. Das geht so: Der Arbeitgeber zahlt weiter Beiträge zur Rentenversicherung. Durch diese Beitragszahlungen kommen mehr Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto zusammen. So erhöhen die Beitragszahlungen schließlich den Rentenanspruch.

Bisher mussten Arbeitgeber für ihre arbeitenden Rentner auch schon Beiträge zur Rentenversicherung abführen. Deren Rentenansprüche änderten sich dadurch jedoch nicht mehr. Genau das wird mit dem Flexirentengesetz anders. Auch waren Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Das neue Gesetz sieht vor, dass diese Verpflichtung – auf fünf Jahre befristet – abgeschafft wird.

Handwerkskritik

Der ZDH würdigt, dass die Regelungen zur Teilrente einen höheren Hinzuverdienst ermöglichen und Erwerbseinkommen und Teilrente flexibler kombiniert werden können. Damit Arbeitnehmer die Teilrente künftig häufiger nutzten, müssten die Regelungen aber praxistauglicher werden. Der Handwerksverband kritisiert:

Teilrente-Regelung

Der ZDH würdigt, dass die gesetzlichen Neuregelungen etwa einen höher Hinzuverdienst ermöglichen, insgesamt müssten sie aber praxistauglicher werden. (Foto: © stylephotographs/123RF.com) Der ZDH würdigt, dass die gesetzlichen Neuregelungen etwa einen höher Hinzuverdienst ermöglichen, insgesamt müssten sie aber praxistauglicher werden. (Foto: © stylephotographs/123RF.com)

Die geplanten Teilrenten-Regelungen sehen einen Freibetrag von jährlich 6.300 Euro vor. Darüber hinausgehende Verdienste werden zu 40 Prozent auf die Teilrente angerechnet, so dass der Teilrentenbetrag bei steigendem Verdienst abschmilzt. Erreicht der abzuziehende Betrag die Vollrente, wird keine Teilrente mehr gezahlt. Damit existiert bereits eine wirksame Deckelung. Der zusätzlich vorgesehene "Hinzuverdienstdeckel", der Einkommen aus Teilrente und Hinzuverdienst auf das höchste Einkommen der letzten 15 Jahre begrenzt, verkompliziert die Regelungen und muss gestrichen werden.

Spitzabrechnung

Der Arbeitnehmer soll seinen Verdienst im kommenden Jahr schätzen, auf dieser Basis wird seine Teilrente berechnet. Hierdurch würden sich regelmäßig später zu korrigierende Fehlbeträge ergeben. Diese Variante und die damit verbundene "Spitzabrechnung" sollten der Ausnahmefall bleiben. Denn Arbeitnehmer werden sich im Regelfall für eine Teilrente entscheiden und wollen wissen, wie viel sie maximal hinzuverdienen können. Dies sollte der gesetzliche Standardfall sein – der Versicherte entscheidet sich für eine fixe Teilrente und bleibt unter seiner maximalen Hinzuverdienstgrenze. Daraus würde auch mehr Planungssicherheit für die Betriebe und die Arbeitnehmer resultieren.

Text: / handwerksblatt.de

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