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HWK des Saarlandes | September 2026
HWK ist Partner im "Bündnis für zirkuläres Bauen"
Das Saarland setzt auf ressourcenschonendes und wirtschaftliches Bauen.
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14. Dezember 2011
Aktualisiert am 21. März 2024, 08:07
Unternehmer sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Betriebsrente regelmäßig an gestiegene Nettolöhne und Verbraucherpreise anzugleichen.
Darüber informiert der Deutsche bAV Service. Denn Arbeitgeber haben nach Paragraph 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) die Pflicht, eine zugesagte Altersversorgung alle drei Jahre auf Anpassung der laufenden Betriebsrente zu prüfen und die Höhe neu festzulegen.
Diese Vorschrift soll die inflationsbedingte Abwertung von Betriebsrenten verhindern: In einem zeitlichen Abstand von drei Jahren habe der Arbeitgeber für jeden seiner Betriebsrentner individuell den Kaufkraftverlust auszugleichen.
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Die Anpassung dürfe nicht geringer sein als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens.
Die Anpassungspflicht durch den Arbeitgeber als Versorgungsschuldner entfalle jedoch, wenn die laufenden Leistungen jährlich mindestens um ein Prozent angehoben werden. Diese Pflicht hänge aber auch von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ab.
Arbeitgeber sollten sich professionellen Rat einholen, um Haftungsgefahren bei den Anpassungen ausschalten zu können. Der Deutsche bAV Service koordiniert eine umfassende rechtssichere Beratung für Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsräte und Berater.
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