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HWK Münster | Oktober 2026
Gründungstage Münster: HWK bietet Workshops an
Bei den Gründungstagen Münster vom 9. bis 11. November 2026 unterstützt die Handwerkskammer Münster angehende Unternehmer mit vier Workshops.
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14. Oktober 2026
Starkes Wachstum, ein erhöhtes Haftungsrisiko oder Steueroptimierung sind gute Gründe für einen Wechsel der Unternehmensrechtsform. Ein Blick auf die Vor- und Nachteile.
In wenigen Wochen wird es Zeit, die Bilanz für das Jahr 2026 zu ziehen. Dann gilt es für die meisten Unternehmen, das Geschäftsjahr abzuschließen – und sich vielleicht zu überlegen, ob die Rechtsform noch passt. Denn der Zeitpunkt des Jahreswechsels ist eine gute Gelegenheit, Neues einzuführen und im Bedarfsfall eine Umfirmierung vorzunehmen.
Tatsächlich sind Änderungen der Rechtsform im Handwerk eher die Ausnahme. "Wir haben im Handwerk zu einem großen Teil Einzel- oder Personengesellschaften", sagt Lars von Wirth, Leiter der Kaufmännischen Unternehmensberatung bei der Handwerkskammer zu Köln, die für 2025 knapp 50 Wechsel begleitet hat. Auch bei der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern sind die Zahlen überschaubar, wie Felix Harrje, stellvertretender Bereichsleiter Recht & Handwerksorganisation, und Andreas Weber, Bereichsleiter Wirtschaftsförderung, berichten.
"Die wichtigsten Gründe für einen Rechtsformwechsel sind großes Wachstum und das Haftungsrisiko", so Harrje. "Auch steuerliche Aspekte können bei einem Rechtsformwechsel eine Rolle spielen", ergänzt der Kölner von Wirth. In der Regel haben sich die Betriebsinhaber, die bei der Kammer aufschlagen, gut vorbereitet. Dabei geht es vor allem um die Formalia und die Analyse, welche Rechtsformen welche Vor- und Nachteile mit sich bringen.
"Beim Thema Steuern verweisen wir allerdings immer an den Steuerberater", sagt von Wirth. "Der kann exakt analysieren, welchen Vorteil der Wechsel von einer Personen- zu einer Kapitalgesellschaft hat." In Personengesellschaften fällt Einkommensteuer nach dem persönlichen Steuersatz an, in Kapitalgesellschaften sind es Körperschaft- und Gewerbesteuer, was günstiger sein kann.
Zu den entscheidenden Fragen für eine Rechtsform zählt die Haftung. Die fällt abhängig von der Unternehmensrechtsform völlig unterschiedlich aus. Bei Einzel- und Personengesellschaften haften der Chef oder alle Gesellschafter unbeschränkt mit dem Gesellschafts- und dem Privatvermögen, gleiches gilt auch für eine Kommanditgesellschaft zumindest für den Komplementär. "Eine KG setzt sich aus dem Kommanditisten und dem Komplementär zusammen, braucht also mindestens zwei Gesellschafter", erklärt der Kölner Kammerexperte von Wirth. "Der Komplementär haftet mit seinem kompletten Privatvermögen, der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Einlage." Auch die GmbH & Co. KG ist übrigens eine KG, mit der Besonderheit, dass der Komplementär eine GmbH mit der entsprechenden Haftungsbeschränkung und kein persönlich haftender Gesellschafter ist.
Bei Kapitalgesellschaften haften die Unternehmen als juristische Person selbst – und zwar nur bis zur Höhe der Einlage. Die Liste fängt mit der einfach zu gründenden Unternehmergesellschaft, kurz UG, mit dem Zusatz "haftungsbeschränkt" an. Sie lässt sich schon mit einem Euro Gesellschafterkapital gründen, hat aber die gleichen Vorzüge wie eine GmbH. Allerdings ist wegen des Stammkapitals von einem Euro Minimum der Ruf einer UG nicht der Beste. "Außerdem übersehen viele, dass bei einer UG 25 Prozent des jährlichen Jahresüberschusses in die Gewinnrücklagen fließen müssen, bis eine Höhe von 25.000 Euro erreicht ist", erklärt Andreas Weber. Denn die Idee hinter der Gründung einer UG war, dass die Gesellschaft Stammkapital ansammeln und später in eine GmbH übergehen kann.
Wer einen Blick auf das Handwerk wirft, wird feststellen, dass rund drei von vier Handwerksbetrieben die Rechtsform einer Personengesellschaft haben. Das liegt auch daran, dass sie mit wenigen Mitteln und damit auch zu überschaubaren Kosten schnell zu gründen ist. Vor allem ist auch kein Gesellschaftervertrag zwischen den Gründern (oder späteren Partnern) bei einer GbR zwingend erforderlich. "Wir empfehlen aber grundsätzlich einen schriftlichen Vertrag, um Regelungen zwischen den Gesellschaftern festzulegen", sagt Harrje.
Zu den Klassikern, die später immer wieder zu Streitigkeiten untereinander führen, zählen Regelungen über die Gewinnausschüttungen. "Das passiert zum Beispiel, wenn ein Gesellschafter regelmäßig von morgens bis abends auf der Baustelle steht, während der andere nur gelegentlich auftaucht", weiß Harrje aus der Praxis. "Das geht vielleicht eine Zeitlang gut, aber irgendwann steht die Frage einer gerechten Entlohnung im Raum." Das ist nur ein Beispiel, welche Regelungen enthalten sein müssten.
Das gilt für Richtlinien darüber, wenn ein Gesellschafter plötzlich ausfällt und sich etwa bei einem Todesfall der übrig gebliebene Chef mit Erben auseinandersetzen muss.
"Bei Kapitalgesellschaften sind zwingend notariell beurkundete Gesellschafterverträge vorgeschrieben", ergänzt von Wirth. "Der Gesetzgeber schreibt zudem bestimmte Mindestinhalte vor." Damit ist auch klar: Eine GmbH lässt sich nicht von heute auf morgen gründen und die Gründung ist auch mit deutlich höheren Kosten verbunden. Hinzu kommt auch eine Publizitätspflicht, die gesetzlich vorgegeben ist. Spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag muss eine reine Kapitalgesellschaft die Unterlagen elektronisch beim Unternehmensregister einreichen. Die Idee dahinter: Gläubiger und Geschäftspartner sollen durch diese finanzielle Offenlegung geschützt werden.
Vom Tisch ist übrigens die Limited nach britischem Recht, eine Folge des Brexits. Die Gesellschaftsform erforderte einen Sitz in UK und war eine Möglichkeit der Haftungsbeschränkung, die aber nach dem Brexit (31. Januar 2020) nicht mehr anerkannt wird. Sie wurde ohnehin nur über die Niederlassungsfreiheit, die das EU-Recht garantiert, hierzulande anerkannt. Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland werden seitdem wie eine Personengesellschaft behandelt und deren Gesellschafter müssen heute mit dem gesamten Vermögen haften. Das hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München mit Urteil vom 5. August 2021 (AZ 29 U 2411/21) bestätigt.
Größter Vorteil für Personengesellschaften ist der einfache Wechsel der Rechtsform, da für sie in der Regel das Umwandlungsgesetz nicht greift. Das zuletzt 2024 geänderte Gesetz soll dafür sorgen, dass ein Unternehmen den Firmenmantel problemlos wechseln kann, ohne die eigentliche Identität zu verlieren – es ändert sich lediglich die Rechtsform.
Allerdings zieht in der Regel der Wechsel der Rechtsform steuerliche und rechtliche Folgen nach sich, weshalb der Übergang genau geplant sein sollte. Etwa der Übergang von einer GbR in eine GmbH. Steuerrechtlich wird hier Betriebsvermögen übertragen – und zwar nach dem Verkehrswert. Das wiederum kann dazu führen, dass hier stille Reserven aufgedeckt und versteuert werden müssen, weil der Verkehrswert über dem Buchwert liegt. Allerdings sind nach dem Umwandlungsgesetz auch steuerneutrale Übergänge möglich, wenn auch unter Auflagen. Anteilseigner der neuen GmbH müssen über sieben Jahre jeweils zum 31. Mai eines Jahres nachweisen, dass sie noch die Anteile der GmbH besitzen. Ist das nicht der Fall, droht rückwirkend die Versteuerung. In allen Fällen gilt: Die Betriebsberater der Handwerkskammern können bei Rechtsformwechseln weiterhelfen.
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