Für den Unfallgegner bedeutet die aktuelle Rechtslage: Pech, wenn das andere Auto ein Leasingwagen ist.

Für den Unfallgegner bedeutet die aktuelle Rechtslage: Pech, wenn das andere Auto ein Leasingwagen ist. (Foto: © stockbroker/123RF.com)

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Gesetzentwurf: Neue Regeln für Haftung nach Verkehrsunfällen

Ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums will die Haftung nach Verkehrsunfällen fairer regeln. Künftig soll es etwa keinen Unterschied mehr machen, dass das andere Auto geleast ist.

Ein Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin will die Schadenregulierung bei Autounfällen fairer und transparenter regeln. Vor allem bei Leasingfahrzeugen und bei Fahrzeugen als Tatwaffe sollen Betroffene künftig leichter Schadenersatz erhalten. 

Mehr Fairness bei Unfällen mit Leasingfahrzeugen

Bisher galten für Leasingautos komplexe Sonderregeln. Für den Unfallgegner bedeutet die aktuelle Rechtslage: Pech, wenn das andere Auto ein Leasingwagen ist.

Was gilt bislang, wenn ein geleastes Auto in einen Verkehrsunfall verwickelt ist?

Verlangt ein Fahrzeughalter nach einem Verkehrsunfall vom Unfallgegner Schadensersatz, muss er sich seine eigenen Fehler oder die durch sein Fahrzeug geschaffenen Risiken anrechnen lassen. Hat er sich also zum Beispiel durch ein defektes Rücklicht auch selbst dazu beigetragen, dass es zu dem Unfall kam, kann der Anspruch gekürzt werden oder sogar gar nicht bestehen. Er muss sich außerdem Fehler des Fahrers zurechnen lassen, wenn er nicht selbst gefahren ist.

Sind Halter des Autos und Eigentümer nicht die gleiche Person – und so ist es beim Leasing – wird es komplizierter. Denn dann gibt es noch eine weitere Person, die einen Schaden geltend machen kann: den Eigentümer. Der Eigentümer – Leasinggeber oder Bank – hat einen Schadenersatzanspruch gegen den Unfallgegner wegen seines beschädigten Eigentums. Hat auch der Fahrer zum Unfall beigetragen, muss sich das als Eigentümer nach bisheriger Rechtslage nicht anrechnen lassen. Der Leasinggeber hat also einen vollen Schadenersatzanspruch gegen den Unfallgegner.

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Für den Unfallgegner heißt die aktuelle Rechtslage also: Er steht schlechter da, wenn das andere Auto ein Leasingwagen ist, als wenn es dem Halter gehört.

Was sagen die neue Regeln?

In Zukunft soll es bei der Haftung nach einem Unfall keine Rolle mehr spielen, ob eines der Fahrzeuge geleast ist. Die Haftung richtet sich künftig nach dem jeweiligen Anteil der Verantwortung am Unfall. 

Halter und Eigentümer sollen bei der Haftung also künftig gleichgestellt werden. Wenn der Halter nicht den Ersatz seines vollen Schadens verlangen könnte, zum Beispiel weil er Mitschuld am Unfall trägt, kann es auch der Eigentümer nicht. Heißt für den Leasing- oder Kreditfall: Auch das Leasingunternehmen oder die Bank als Eigentümer kann keinen höheren Schadenersatz verlangen, als es der Halter könnte.

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig betonte, dass faire Regeln notwendig seien und die Art des Fahrzeugs keine Rolle spielen dürfe.

Neuerungen bei Fahrzeugen als Tatwaffe

Auch wer durch den gezielten Einsatz eines Autos als Tatwaffe zu Schaden kam, soll künftig direkt gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer Ansprüche geltend machen können. Bislang mussten Opfer und Angehörige oft klären, ob die Versicherung oder die Verkehrsopferhilfe zuständig ist. Das führte vielfach zu Unsicherheit. Nach der neuen Regel können Geschädigte unabhängig davon, wer Halter oder Fahrer war oder ob das Auto gestohlen wurde, ihre Ansprüche beim Versicherer anmelden.

Erhöhte Haftungsgrenzen und Versicherungssummen

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Haftungsgrenzen für schwere Unfälle anzuheben, da die Beträge seit 2007 nicht angepasst wurden. Künftig beträgt die Haftungsgrenze für Personenschäden zehn Millionen Euro, für Sachschäden zwei Millionen Euro. Außerdem steigen die Mindestversicherungssummen in der Kfz-Haftpflicht: auf fünfzehn Millionen Euro für Personenschäden, 2,5 Millionen Euro für Sachschäden und 100.000 Euro für reine Vermögensschäden.

Quellen: Bundesjustizministerium; beck.de

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Text: / handwerksblatt.de

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