Verletzt der Geschäftsführer insbesondere in der Krise seine gesetzlichen Pflichten, haftet er mit seinem gesamten Privatvermögen für entstandene Schäden.

Verletzt der Geschäftsführer insbesondere in der Krise seine gesetzlichen Pflichten, haftet er mit seinem gesamten Privatvermögen für entstandene Schäden. (Foto: © alphaspirit/123RF.com)

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GmbH: Haftungsschirm zerbricht in der Krise

Kapitalgesellschaften sind beliebte Rechtsformen auch im Mittelstand. Eines sollte man dabei aber nicht vergessen: Haftungsbeschränkt ist nur die Gesellschaft, nicht der Geschäftsführer.

Kapitalgesellschaften wie die GmbH und die UG sind wegen ihrer Haftungsbeschränkung beliebte Rechtsformen auch im Handwerk und Mittelstand. Wer sich dafür entscheidet, sollte aber eines immer im Hinterkopf behalten: Haftungsbeschränkt ist nur die Gesellschaft, nicht der Geschäftsführer. Das heißt: Verletzt der Geschäftsführer insbesondere in der Krise seine gesetzlichen Pflichten, haftet er mit seinem gesamten Privatvermögen für entstandene Schäden. 

Die Zahlen permanent im Blick behalten

Um sich davor zu schützen, müssen GmbH-Geschäftsführer die Zahlen ihres Unternehmens genauestens im Blick behalten und schon bei kleinsten Liquiditätsengpässen reagieren. Stattdessen stecken aber viele Firmenchefs in einer Krisensituation den Kopf in den Sand. Sie sehen die drohende Gefahr nicht oder sie wollen die Tatsachen einfach nicht wahr haben. 

Früh reagieren und gegensteuern

Foto: © privat"Eine gefährliche Situation", sagt Christina Knecht, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht von der Kanzlei Blesinger Wischermann & Partner aus Schwelm. Alle Geschäftsführer wissen, dass sie verpflichtet sind, bei einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen – und zwar innerhalb von drei Wochen. Reagieren und gegensteuern müssen sie bei einer Krise aber schon viel früher. 

Nach einer Langzeituntersuchung von 326 GmbH-Insolvenzverfahren trat die materielle Insolvenzreife schon rund zehn Monate vor dem Insolvenzantrag ein, berichtet Rechtsanwältin Christina Knecht. Da wäre es an der Zeit, gegenzusteuern und sich Hilfe von außen zu holen, etwa bei der Handwerkskammer, dem Fachverband oder beim Steuer- beziehungsweise Unternehmensberater.

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Gefährliche Vogel-Strauß-Taktik

Warum ist diese Vogel-Strauß-Taktik am Ende so gefährlich? "In der Krise einer GmbH hat der Geschäftsführer nicht nur die Verantwortung für das Interesse seiner GmbH, sondern auch für die Gläubigerinteressen", berichtet Knecht. Und der an der Rechtsform der GmbH so geschätzte "Haftungsschirm" zerbricht in der Krise.

So war es zum Beispiel bei einem Stuckateurmeister der Fall, schildert die Anwältin. Als sein Betrieb insolvenzreif wurde, wollte er mit dem Insolvenzantrag so lange warten, bis er einen neuen Job hatte. Seinen Kontokorrentkredit hat er ausgereizt und das Bankkonto in dieser Zeit durchweg im Minus geführt. Von Eintritt der Zahlungsfähigkeit bis zum Anruf bei einem Anwalt sind rund 120.000 Euro auf das Konto eingegangen.

Es droht die persönliche Haftung

Das Problem: Als Geschäftsführer der GmbH wäre er verpflichtet gewesen, bei Eintritt eines Insolvenzgrundes spätestens nach drei Wochen den Insolvenzantrag zu stellen. Das regelt Paragraf 15a der Insolvenzordnung. Der Einzug von Forderungen der insolvenzreifen GmbH auf ein Konto, das dauerhaft überzogen wird und auf dem Schuldzinsen fällig werden (debitorisches Konto), war eine sogenannte "masseschmälernde Zahlung", weil dadurch das Aktivvermögen der GmbH zu Gunsten der Bank geschmälert wurde, erläutert die Anwältin. Konsequenz aus der Insolvenzverschleppung: Die persönliche Haftung des Geschäftsführers über 120.000 Euro!

Was hätte der Stuckateurmeister tun müssen? Er hätte rechtzeitig den Insolvenzantrag stellen und für Geldeingänge ein Guthabenkonto nutzen müssen, also ein Konto, das nicht überzogen werden darf.

Löhne oder Sozialversicherungen zahlen?

Ein weiterer typischer Fehler von GmbH-Geschäftsführern werde dann gemacht, wenn am Ende des Monats der Kontokorrentrahmen ausgeschöpft ist – vielleicht weil eine lang erwartete Kundenzahlung ausblieb – und der Unternehmer vor der quälenden Frage steht, ob er die Löhne oder die Sozialversicherungen zahlen soll. Aus dem Bauch heraus, würde er wahrscheinlich erst die Löhne zahlen. Per Gesetz ist der Arbeitgeber aber verpflichtet, pünktlich die Arbeitnehmerbeiträge für die Sozialversicherungen zu überweisen.

Zahlt er zum Beispiel den Arbeitnehmeranteil zu den Krankenkassenbeiträge nicht, ist das eine Strafbarkeit nach Paragraf 266a des Strafgesetzbuches, warnt Christina Knecht. "Für den nicht abgeführten Arbeitnehmeranteil haftet der Geschäftsführer persönlich!" Wenn Teilzahlungen geleistet werden, dann mit der Tilgungsbestimmung "Arbeitnehmeranteil" auf dem Überweisungsträger. Beispielsweise "Arbeitnehmeranteil 03/2017; Betriebsnummer". Ansonsten sei von Gesetzes wegen vorgesehen, dass auch auf den Arbeitgeberanteil geleistet wird.

Am Ende ist die eigene Lebensversicherung verloren

Und noch einen Fehler würden geschäftsführende Gesellschafter von kriselnden Unternehmer immer wieder machen, berichtet die Christina Knecht. Sie lösen ihre Lebensversicherung auf und geben sie als Darlehen der GmbH. Weil sie sich kein Gehalt mehr zahlen können, führen sie das Geld, das sie für die Familie zum Leben brauchen, aus dem Gesellschafterdarlehen zurück. Selbst wenn der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wird, gebe es hier ein Riesenproblem: "Rückzahlungen aus Gesellschafterdarlehen sind innerhalb eines Jahres anfechtbar. Das heißt, man muss an den Insolvenzverwalter die Summe erstatten, die man sich aus dem Gesellschafterdarlehen zurückgezahlt hat." In diesem Fall die eigene Lebensversicherung!

Text: / handwerksblatt.de

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