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Firmenfeiern und Steuern: Neues Urteil mit Folgen

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine verspätete Pauschalversteuerung - zum Beispiel nach Firmenfeiern - zur Sozialversicherungspflicht führt. Und damit zu deutlich höheren Kosten für Betriebe.

Zweimal im Jahr dürfen Unternehmen steuerlich begünstigt Firmenfeiern ausrichten. Für jeden Beschäftigten darf die Firma pro Feier steuerfrei 110 Euro springen lassen - für Essen, Getränke, Fahrtkosten, Geschenke, Musik etc. Wird diese Freigrenze überschritten, wird alles, was darüber liegt, als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers erfasst. Dieser geldwerte Vorteil kann vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent abgegolten werden (sogenannte Pauschalverteuerung). Sozialversicherungsbeiträge fallen dann keine an.

Das Bundessozialgericht hat nun allerdings entschieden, dass eine verspätete Pauschalversteuerung zur Sozialversicherungspflicht führt – und damit zu deutlich höheren Kosten für Betriebe. "Aus steuerlicher Sicht ist bei pauschal versteuertem Arbeitslohn eine Änderung des Lohnsteuerabzugs auch nach dem 28. Februar des Folgejahres möglich. Denn dies müssen Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung nicht angeben. Dadurch können sie die Lohnsteuerschuld auch Jahre später noch übernehmen", berichtet Ecovis-Sozialversicherungsexperte Andreas Islinger. 

In der Sozialversicherung sei das für pauschal besteuerte Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG allerdings anders: "Sie lassen sich nur dann nicht dem Arbeitsentgelt zurechnen, wenn Arbeitgeber oder Dritte sie mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal versteuern." Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung muss die Pauschalversteuerung also spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres angegeben werden. 

"Für Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun wollen, ist das Urteil keine schöne Entwicklung", sagt Islinger. Diese müssten nun sicherstellen, dass die Pauschalversteuerung im jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgt. 

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Ein Urteil mit Folgen

Bisher war die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen so, dass eine nachträgliche Pauschalierung von Betriebsveranstaltungen auch nach dem 28. Februar des Folgejahres nicht zum Wegfall der Beitragsfreiheit führt. Das sahen die Richter am Bundessozialgericht (vom 23. April 2024, B 12 BA 3/22 R) anders. Sie fanden im Gesetz keine Stütze für diese Auffassung.

Das Urteil betreffe nicht nur die Beitragsfreiheit von Arbeitslohn durch Betriebsveranstaltungen, so Andreas Islinger. Es gelte unter anderem auch für durch die Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten, die Übereignung von Ladevorrichtungen oder dem betrieblichen Fahrrad sowie Laptops- und Diensthandys.

Dickes Ende nach dem Firmenjubiläum Das klagende Unternehmen feierte mit seinen Beschäftigten am 5. September 2015 ein Firmenjubiläum. Am 31. März 2016 zahlte das Unternehmen für September 2015 auf einen Betrag von rund 163.000 Euro die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro nach. Dies war rechtmäßig, sagte jetzt das Bundessozialgericht. 

Übrigens: Firmen dürfen die Kosten einer Feier nur auf die tatsächlich Anwesenden aufteilen. Unternehmen sollten deshalb kurzfristige Absagen mit einkalkulieren.

Quelle: Ecovis; DHB

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Text: / handwerksblatt.de

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