Bei einer kurzen Probezeit kann der Chef schnell sehen, wie sich der Arbeitnehmer verhält, wenn er sich sicher fühlt.

Bei einer kurzen Probezeit kann der Chef schnell sehen, wie sich der Arbeitnehmer verhält, wenn er sich sicher fühlt. (Foto: © kein Fotograf angegeben/123RF.com)

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Warum eine kurze Probezeit für Arbeitgeber besser ist

Betriebsführung

Chefs im Handwerk fragen sich manchmal, wie lang die Probezeit für neue Mitarbeiter sein sollte. Möglichst kurz, rät ein Rechtsexperte. Warum, erklärt er anhand eines aktuellen Urteils.

Viele Arbeitgeber denken, wenn sie neue Mitarbeiter einstellen, sollte die Probezeit möglichst lang sein, um sie gründlich zu testen. Das klingt erst einmal logisch, ist aber in der Praxis oft nachteilig. 

Rechtsanwalt Maximilian Wittig, Fachanwalt für Arbeitsrecht erklärt, warum eine kurze Probezeit für Betriebsverantwortliche viele Vorteile bringt: "Ich meine, dass der Arbeitnehmer nach der Probezeit zeigt, wie er wirklich arbeitet, denn er denkt in der Regel, dass nach Ablauf der Probezeit er in einem sicheren Arbeitsverhältnis ist. Ist er aber nicht, wenn die Wartezeit von sechs Monaten nach dem Kündigungsschutzgesetz noch läuft." Wittigs Empfehlung lautet daher: "Vereinbaren Sie eine möglichst kurze Probezeit, damit Sie möglichst schnell sehen, wie sich der Arbeitnehmer verhält, wenn er sich sicher fühlt. Die beste Probezeit für Arbeitgeber ist die, wenn der Arbeitnehmer denkt, dass er nicht mehr in der Probezeit ist!"

Das sollte man zur Probezeit wissen

  • Probezeit und die sechsmonatige Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sind verschiedene Dinge.

  • Die Probezeit kann der Arbeitgeber festlegen, maximal für sechs Monate. Für diese Zeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, ein Kündigungsgrund ist entbehrlich. Nach deren Ende kann er mit vier Wochen Frist zum 15. oder zum Ende des Monats kündigen (§ 622 BGB).

  • Der Kündigungsschutz nach dem KSchG greift immer nach sechs Monaten Beschäftigung. Danach kann der Arbeitgeber nur noch kündigen, wenn er einen Kündigungsgrund nach dem KSchG hat.

Immer wieder kommt es zum Streit darüber, wie lang die Probezeit sein darf, ganz besonders bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht einen aktuellen Fall entschieden.

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Der Fall

Eine Firma stellte eine Mitarbeiterin für ein Jahr befristet als "Advisor Customer Service" ein. Davon sollten die ersten vier Monate als Probezeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist gelten. Nach knapp vier Monaten kündigte die Arbeitgeberin ordentlich in der Probezeit. Die Mitarbeiterin forderte die Weiterbeschäftigung, denn das Arbeitsverhältnis sei wegen der zu langen Probezeit nicht oder erst später beendet worden. Sie argumentierte: Eine Probezeit dürfe höchstens 25 Prozent der Gesamtdauer betragen, bei einem Jahr also nur drei Monate.

Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass es für die Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen keinen pauschalen Prozentsatz der Vertragsdauer gibt. Die verbreitete Annahme, dass 25 Prozent die Obergrenze sei, ist falsch. Entscheidend sei allein der Einzelfall: Die Länge der Probezeit muss zur Gesamtdauer des Vertrags und zur Komplexität der Tätigkeit passen. In diesem Fall war eine strukturierte viermonatige Einarbeitung geplant. Das Gericht hielt hier eine Probezeit von vier Monaten bei einem Zwölf-Monats-Vertrag für angemessen und wirksam.

Merke: Bei befristeten Verträgen kann eine zu lange Probezeit unwirksam sein: Dann fällt nur die kurze Kündigungsfrist der Probezeit fällt weg – die ordentliche Kündigung mit regulärer Frist bleibt erlaubt, wenn dies im Vertrag geregelt ist. Der Kündigungsschutz des KSchG beginnt dennoch erst nach sechs Monaten. Arbeitnehmer sind also durch eine zu lange Probezeit nicht plötzlich im Kündigungsschutz.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2025, Az. 2 AZR 160/24

Praxistipps 

Für Arbeitgeber im Handwerk zählt vor allem Klarheit und Flexibilität. Daher sollten sie die folgenden Tipps beachten.

  • Vereinbaren Sie in Arbeitsverträgen eine eher kurze Probezeit, je nach Dauer des Vertrags und Art der Tätigkeit. Eine kürzere Probezeit hilft, schneller zu sehen, wie sich ein Mitarbeiter verhält, wenn er sich sicher fühlt – genau dann zeigt sich oft, ob er wirklich zum Betrieb passt.

  • Gestalten Sie den Vertrag klar: Welche Probezeit gilt? Welche Kündigungsfristen gelten während und nach der Probezeit?

  • Planen Sie eine strukturierte Einarbeitung, damit Sie in kurzer Zeit erkennen können, ob der neue Mitarbeiter fachlich und menschlich ins Team passt.

  • Achten Sie darauf, dass die Probezeit bei befristeten Verträgen nie die komplette Vertragsdauer umfasst: Sechs Monate Probezeit bei sechs Monaten Befristung sind nicht erlaubt, außer bei sehr kurzen Verträgen und besonderer Rechtfertigung. Ist die Probezeit zu lang, fällt nur die kurze Kündigungsfrist für die Probezeit weg – das Arbeitsverhältnis bleibt nach Ablauf der Probezeit ordentlich mit der normalen Frist kündbar.

Quelle: Wittig Ünalp

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Text: / handwerksblatt.de

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