Die neue DSGVO betrifft die Arbeit von Fotografen nicht. Sie wird weiterhin durch das Kunsturhebergesetz geregelt.

Die neue DSGVO betrifft die Arbeit von Fotografen nicht. Sie wird weiterhin durch das Kunsturhebergesetz geregelt. (Foto: © belchonock/123RF.com)

Vorlesen:

Was ändert die DSGVO für Fotografen?

Die Veröffentlichung von Fotografien wird auch nach der Einführung der DSGVO weiterhin durch das Kunsturhebergesetz geregelt.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine, wie bislang schon, jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DSGVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DSGVO dem Anfertigen von Fotografien entgegenstehe, ist daher unzutreffend. 

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.

Kunsturhebergesetz gilt weiterhin

Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DSGVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DSGVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DSGVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DSGVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DSGVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO dar. Die DSGVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DSGVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Quelle: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Information: Als Ansprechpartnerin bei der Handwerkskammer der Pfalz informiert Ass. jur. Marie Thieler zum Thema.
Kontakt: Am Altenhof 15, 67655 Kaiserslautern, Telefon: 0631/3677226, Fax: 0631/3677266 oder E-Mail: mthieler@hwk-pfalz.de

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Text: / handwerksblatt.de