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HWK Trier | Mai 2024
Viertagewoche: Ja oder nein?
Das Arbeitzeitsmodell der Viertagewoche wird viel diskutiert. Prof. Katrin Mühlfeld von der Universität Trier hat es untersucht und spricht darüber im Interview.
Handwerker sind keine Auftragsverarbeiter für Generalunternehmer. (Foto: © dolgachov/123RF.com)
Vorlesen:
Das aktuelle Datenschutzrecht - Themen-Specials
Dezember 2018
Handwerksbetriebe müssen Hausverwaltungen oder Generalunternehmern keine Verträge zur Auftragsverarbeitung unterzeichnen. Dies ist datenschutzrechtlich nicht notwendig.
Handwerksbetriebe erhalten seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) häufig Auftragsverarbeitungs-Verträge von Hausverwaltungen oder Generalunternehmern, mit denen sie vertragliche Beziehungen unterhalten. Dies ist jedoch datenschutzrechtlich weder nötig noch sachgerecht, erklärt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).
Werden Handwerksbetriebe für eine Hausverwaltung oder als Subunternehmer für einen Generalunternehmer tätig, handelt es sich hierbei in aller Regel nicht um eine Auftragsverarbeitung. Zwar erhalten die Handwerksbetriebe in diesen Fällen die Kundendaten. Anders als bei Anbietern von CloudLösungen, Websites, etc. sind die Daten der Kunden jedoch nicht wesentlicher Gegenstand des eigentlichen Werkvertrags. Die Kundendaten sind lediglich nötig, um den eigentlichen handwerklichen Auftrag erfüllen zu können. Aus diesem Grund ist der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags weder erforderlich noch sachgerecht.
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