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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Wer auf der Website seines alten Arbeitgebers noch Fotos von sich findet, kann laut DSGVO deren Löschung verlangen. (Foto: © rawpixel/123RF.com)
Vorlesen:
Mit Fotos von ehemaligen Mitarbeitern sollte ein Unternehmer nicht weiter werben. Ein aktuelles Urteil sprach einem Mann einen hohen Schadensersatz zu, weil sein alter Arbeitgeber seine Konterfeis trotz Aufforderung neun Monate lang nicht löschte.
Datenschutz und das Recht am eigenen Bild sind kein Kleinkram, wie man an diesem aktuellen Urteil sieht: Ein Arbeitnehmer bekam vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg satte 10.000 Euro zugesprochen, weil sein Ex-Chef nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin Fotos und Videos von ihm auf seiner Website verwendet hatte.
Ein ehemaliger Arbeitnehmer einer Werbetechnikfirma verlangte von seinem früheren Chef mehrfach, Fotos und Videos von ihm auf der Website und in Broschüren des Unternehmens zu löschen. Trotzdem nutzte der Ex-Betrieb neun Monate lang das Bildmaterial weiter. Dafür verlangte der Mann Schadensersatz.
Der Ex-Arbeitgeber muss dem Mann eine Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro zahlen, entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.
Der alte Arbeitgeber habe gegen Art. 17 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 DSGVO verstoßen, begründete das Gericht sein Urteil. Das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters sei schwerwiegend verletzt worden. Auch wenn dieser zunächst mit der Veröffentlichung einverstanden gewesen sei, sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass dies jedenfalls ab dem Ausscheiden aus dem Betrieb nicht mehr der Fall gewesen sei. Aber mehr als neun Monate seien vergangen, bis der Ex-Chef den wiederholten Bitten des Werbetechnikers auf Löschung nachgekommen sei.
Das Gericht stellte klar, dass die Zustimmung eines Arbeitnehmers zur Nutzung von Mitarbeiterfotos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht automatisch fortbesteht. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber nach Ende des Arbeitsverhältnisses von sich aus Mitarbeiterfotos oder Videos löschen müsse.
Entscheidend für die hohe Summe der Entschädigung war auch, dass die alte Firma die Fotos und Videos zur "Verfolgung eigener geschäftlicher Interessen eingesetzt" und den Werbeeffekt ausgenutzt hatte. Zwar sei keine "Gewinnabschöpfung" vorzunehmen. Die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung sei jedoch bei der Berechnung des Schadensersatzes einzubeziehen, um eine echte Abschreckungswirkung zu erzielen, so das Urteil.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2023, Az.3 Sa 33/22
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