Fünf Fallen beim Autoleasing
Ein Neufahrzeug zu überschaubarem Aufwand nutzen, die Leasingraten von der Steuer absetzen: Das erscheint vielen als attraktives Angebot.
Leasing kann interessant sein, wenn man fünf Fallen vermeidet, sagt Tobias Goldkamp, Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Finger weg vom Restwertleasing
Viele Leasingverträge enthalten Klauseln, nach denen der Leasingnehmer einen bestimmten Restwert des Fahrzeugs garantieren soll. Den setzen Leasingbanken und Händler häufig unrealistisch überhöht an und programmieren so eine Nachzahlung zum Vertragsende vor. Wer sich von niedrigen Raten locken ließ, kann so ein dickes Ende erleben.. Leider bieten auch namhafte Herstellerbanken Verbrauchern solche Verträge an.
Tipp von Tobias Goldkamp: Man sollte niemals beim Händler unterschreiben, sondern sich den Vertrag nach Hause mitgeben lassen. Verweigert der Händler dies oder entdeckt man eine Restwertklausel, ist klar, dass es sich um ein unseriöses Angebot handelt.
Vorsicht Deckungslücke
Erleidet das Leasingfahrzeug während der Vertragslaufzeit einen wirtschaftlichen Totalschaden oder wird es gestohlen, kann es sein, dass trotz Vollkasko die Versicherungsleistungen nicht die fällige Ablösezahlung für die Leasingbank abdecken. Diese Lücke kann durch eine GAP-Versicherung (von engl. gap = Lücke) geschlossen werden.
Tipp: Leasingnehmer sollten darauf achten, dass eine GAP-Versicherung im Versicherungspaket enthalten ist.
Feste Laufzeit
Finanzierungsleasingverträge werden fast immer auf eine bestimmte Laufzeit geschlossen und sind nicht vorzeitig kündbar. Das kann zum Problem werden, wenn sich die Lebensumstände ändern und man das Auto nicht mehr brauchen oder nicht mehr bezahlen können.
Tipp: Manchmal kann über Leasingvertragsbörsen im Internet ein Interessent gefunden werden, der in einen laufenden Vertrag einsteigt. Trotzdem sollten man überlange Vertragslaufzeiten vermeiden.
Unzureichende Gewährleistung
Typischerweise schließen die Leasingbanken die mietrechtliche Sachmängelhaftung aus und treten dem Leasingnehmer stattdessen die kaufrechtlichen Sachmängelansprüche ab. Das bedeutet, dass sich der Leasingnehmer bei Mängeln an den Verkäufer halten muss und nicht ohne weiteres die Zahlung der Leasingraten an die Bank kürzen oder einstellen darf.
Problematisch ist, dass die kaufrechtliche Gewährleistung nach spätestens zwei Jahren endet. Hat der Leasingvertrag eine längere Laufzeit, steht der Leasingnehmer im restlichen Zeitraum ohne Gewährleistung da. So kann es dazu kommen, dass er das kaputte Auto nicht mehr nutzen kann, trotzdem weiter Leasingraten zahlen muss und das Auto am Ende auf eigene Kosten instand setzen muss, weil er gegenüber der Bank verpflichtet ist, es im ordnungsgemäßen Zustand zurück zu geben.
Tipp: Auf eine weitgehende Herstellergarantie achten und überlange Vertragslaufzeiten vermeiden.
Falsche Abrechnungen
Falsche Leasingabrechnungen sind an der Tagesordnung. Häufig werden „Schäden“ in Rechnung gestellt, die nicht vorhanden oder als vertragsgemäße Gebrauchsspuren anzusehen sind. Nach wie vor schlagen viele Leasingbanken Mehrwertsteuer auf schadensbedingte Minderwerte auf, obwohl der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass diese Position nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Oft versuchen Banken und Händler, den Kunden bei der Rückgabe Protokolle und Formulare vorzulegen, mit denen zweifelhafte Begutachtungen oder Abrechnungspositionen anerkannt werden sollen.
Tipp: Nichts unterschreiben, ohne es vorher sorgfältig und in Ruhe gelesen zu haben. Im Zweifel Abrechnungen dem Anwalt zur Prüfung einreichen.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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