Eine Verlängerungsvereinbarung eines befristeten Arbeitsvertrages kann unter bestimmten Voraussetzungen durchaus unzulässig sein.

Eine Verlängerungsvereinbarung eines befristeten Arbeitsvertrages kann unter bestimmten Voraussetzungen durchaus unzulässig sein. (Foto: © Elnur/123RF.com)

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Befristete Verträge: Vorsicht bei Verlängerung!

Betriebsführung

Handwerker sollten vorsichtig sein, wenn sie die Arbeitsverträge von zeitlich befristet angestellten Mitarbeitern verlängern. Nur ein einziger Fehler, und aus dem befristeten kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis werden.

Diese Erfahrung machte ein Arbeitgeber, der mit einer Verkäuferin eine Vertragsverlängerung vereinbarte und auf ihren Wunsch hin gleichzeitig die Wochenarbeitszeit von 20 auf 30 Stunden heraufsetzte. Grundsätzlich ist es nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz möglich, einen befristeten Arbeitsvertrag ohne Sachgrund bis zu dreimal zu verlängern – bei einer Gesamtdauer von maximal zwei Jahren.

Die Verkäuferin in Baden-Württemberg wurde von ihrem Arbeitgeber im September 2004 zunächst für ein Jahr mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden befristet eingestellt. Im Juli 2005 vereinbarte der Arbeitgeber mit ihr dann schriftlich eine Verlängerung der Befristung um ein weiteres Jahr ab dem 1. September 2005.

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Kein Sachgrund für neuen befristeten Arbeitvertrag

Auf Wunsch der Verkäuferin wurde gleichzeitig ihre Arbeitszeit um zehn Stunden auf 30 Wochenstunden erhöht. Eine reine Verlängerung der Laufzeit wäre rechtlich völlig unproblematisch gewesen – nicht aber die gleichzeitige Änderung der Arbeitszeit. Dadurch ist ein neuer befristeter Arbeitsvertrag entstanden und für diesen lag kein Sachgrund vor.

Also war die Verlängerungsvereinbarung wegen des zuvor bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses unzulässig – das erfuhr der Arbeitgeber von höchster Stelle, dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Ein Sachgrund für einen befristeten Arbeitsvertrag wäre zum Beispiel eine Schwangerschafts- oder eine Krankheitsvertretung

"Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt: Selbst wenn die Arbeitsbedingungen eines Mitarbeiters in der Verlängerungsvereinbarung verbessert werden, aber der Vertrag dadurch inhaltlich geändert wird, ist die Befristung unwirksam", erklärt Hendrik Bourguignon von Schmalz Rechtsanwälte in Frankfurt. Die Folge ist, dass das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Hätte bereits der erste befristete Vertrag eine spätere Erhöhung der Arbeitszeit vorgesehen, wäre die Verlängerung zulässig gewesen. 
Bundesarbeitsgericht vom 16. Januar 2008, Az: 7 AZR 603/06.

Checkliste zur Verlängerung von zeitlich befristeten Arbeitsverträgen

Tipps von Hendrik Bourguignon, Fachanwalt für Arbeitsrecht und und Partner bei Schmalz Rechtsanwälte in Frankfurt.

Text: / handwerksblatt.de

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