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BFH erleichtert Steuerabzug

Betriebsführung

Betriebsausgaben: Der Bundesfinanzhof erleichtert den Steuerabzug von Umsatzsteuervorauszahlungen, die erst am 10. Januar eingehen und das ein Samstag oder Sonntag ist.

Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, können auch dann noch im Vorjahr steuerlich abgezogen werden, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (X R 44/16) – entgegen einer allgemeinen Verwaltungsanweisung.

Hintergrund

Grundsätzlich werden Betriebsausgaben und Werbungskosten in dem Kalenderjahr abgesetzt, in dem sie geleistet worden sind. Ausnahmsweise gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit, also zehn Tage, nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, gemäß Paragraf 11 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als in dem Kalenderjahr abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Sie können damit bereits in diesem Jahr abgezogen werden. Auch die vom Unternehmer an das Finanzamt  gezahlte Umsatzsteuer ist eine solche Betriebsausgabe.

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 am 8. Januar 2015 geleistet und diese Zahlung unter Bezugnahme auf Paragraf 11 Abs. 2 Satz 2 EStG als Betriebsausgabe des Jahres 2014 geltend gemacht.

Das Finanzamt meinte aber, diese Vorschrift sei nicht anzuwenden. Das Unternehmen habe zwar innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, die Umsatzsteuervorauszahlung müsse aber auch innerhalb dieses Zeitraums fällig gewesen sein. Daran fehle es. Die Vorauszahlung sei wegen Paragraf 108 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) nicht am Samstag, dem 10. Januar 2015, sondern erst an dem folgenden Montag, dem 12. Januar 2015 und damit außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig geworden.

Der BFH gab dem Unternehmen Recht und gewährte den Betriebsausgabenabzug für 2014.

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Die Urteilsbegründung

Auch wenn man fordere, dass die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig sein müsse, sei diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt. Denn bei der Ermittlung der Fälligkeit sei allein auf die gesetzliche Frist des Paragrafen 18 Abs. 1 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes abzustellen, nicht auf eine mögliche Verlängerung der Frist. Diese Verlängerung sei im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 EStG nicht anwendbar, da es sich um eine Zufluss- und Abflussfiktion, nicht aber um eine Frist handele, so dass sich die Frage nach einer Verlängerung erübrige.

Das Urteil ist immer dann von Bedeutung, wenn der 10. Januar auf einen Samstag oder Sonntag fällt, das nächste Mal also im Januar 2021.

Quelle: BFH

Text: / handwerksblatt.de

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