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Inflationsprämie: Gleichbehandlung von Mindestlohnempfängern

BAG-Urteil: Arbeitgeber dürfen Mindestlohnempfänger bei freiwilligen zusätzlichen Sonderzahlungen wie einer Inflationsausgleichsprämie nicht wegen einer gesetzlichen Mindestlohnerhöhung ausschließen.

Ein Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht von einer freiwilligen Inflationsprämie ausschließen, nur weil ihr Lohn kurz zuvor durch die gesetzliche Mindestlohnerhöhung gestiegen ist. Das ist keine sachliche Rechtfertigung und verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz - das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Arbeitgeber müssen also bei freiwilligen Sonderzahlungen auf eine sachgerechte und gleichbehandlungskonforme Verteilung achten.  

Im konkreten Fall gewährte der Arbeitgeber den Arbeitnehmern in Vollzeit ab November 2022 eine "Inflationspauschale"  in Höhe von 115,38 Euro netto für die nachfolgenden 26 Monate, also insgesamt knapp 3.000 Euro. Dabei bezog sie sich auf die vom Gesetzgeber eingeführte Möglichkeit, den Beschäftigten bis Dezember 2024 einen Betrag von maximal 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zu gewähren. Teilzeitkräfte erhielten den Betrag anteilig.

Arbeitnehmer, die zum Stichtag 30. September 2022 - wie der Kläger - weniger als 11,49 Euro pro Stunde oder mehr als 4.000,00 Euro brutto verdient hatten, erhielten nur eine Einmalzahlung im Höhe von 250 Euro. Diesen Verteilungsgrundsätzen stimmte der Betriebsrat formlos zu. 

Der Mitarbeiter vertrat die Auffassung, diese Handhabung verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sein Arbeitgeber wiederum berief sich darauf, dass Arbeitnehmer, die aufgrund der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns mehr Geld zur Verfügung hatten als zuvor, weniger ausgleichsbedürftig gewesen seien als Arbeitnehmer, die nicht oder nur geringfügig von der Erhöhung profitiert hätten. Mit Blick auf deren ohnehin niedrigen Lebensstandard seien sie außerdem von der Inflation weniger betroffen. Das rechtfertige den Ausschluss von der monatlichen Inflationspauschale. Der Arbeitnehmer hatte erst den gesetzlichen Mindestlohn von 10,56 Euro die Stunde erhalten und nach der Erhöhung ab 1. Oktober 2022 dann 12,00 Euro brutto.

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➡️ Das zuständige Arbeitsgericht und das Sächsische Landesarbeitsgericht haben die auf Zahlung der vollen Inflationspauschale (abzüglich der gewährten 250 Euro) gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. 

Bei einer Differenzierung braucht es einleuchtende Gründe

"Gewährt ein Arbeitgeber freiwillige Leistungen aufgrund einer eigenen generalisierenden Verteilungsentscheidung, muss er die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Bildet er Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, müssen sich nach dem Zweck der Leistung Gründe für die Differenzierung ergeben, die auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und nicht gegen höherrangige Wertentscheidungen verstoßen", so das Gericht.  

Solche Gründe seien in dem konkreten Fall nicht gegeben. Vielmehr verstoße der Ausschluss von Arbeitnehmern, deren Entgelt sich aufgrund einer Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns erhöht hat, von einer freiwilligen Sonderzahlung gegen Wertentscheidungen des Gesetzgebers des Mindestlohngesetzes, wonach unter anderem ein Mindestschutz durch angemessene Mindestarbeitsbedingungen gewährt und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden soll.

Dies gelte insbesondere, wenn die freiwillige Sonderzahlung als Inflationsausgleichsprämie iSv. § 3 Nr. 11c EStG gezahlt wird, die nach den gesetzgeberischen Vorstellungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt zu leisten war. Das ohnehin geschuldete Entgelt ist bei Mindestlohnempfängern der gesetzliche Mindestlohn.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. September 2026, 10 AZR/ 62/26
Quelle: Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts

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Text: / handwerksblatt.de

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