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HWK Trier | Juli 2024
Bis Ende JulI: Deutscher Startup Monitor 2024
Wer Start-ups und Gründungswilligen eine Stimme geben will, kann noch bis zum 31. Juli an der Umfrage des Bundesverbands Deutsche Start-ups teilnehmen.
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Juli 2008
Ein Bauunternehmer kann die Nachbesserung einer Bauleistung nicht mit dem Argument verweigern, sie entspreche den "Regeln der Technik". Vor allem dann nicht, wenn er laut Bauvertrag dem Auftraggeber eine höherwertige Leistung schuldet. Das urteilte jetzt der Bundesgerichtshof.
Im konkreten Fall ging es um Trockenbauarbeiten. Im Leistungsverzeichnis war vorgesehen, dass der Bauunternehmer bei einer Trennwand beidseitig doppelt imprägnierte Gipskartonplatten einsetzen sollte. Tatsächlich nahm der Unternehmer aber nur außen imprägnierte Platten. Der Bauherr reklamierte die Arbeit und verlangte Nachbesserung.
Mit der Begründung, die Bauausführung entspreche den allgemeinen Regeln der Technik, lehnte der Bauunternehmer diese Forderung als "unverhältnismäßig" ab. Zu Unrecht, entschied der Bundesgerichtshof. Da eine höherwertige Leistung vereinbart sei, müsse sich der Auftraggeber nicht mit dem Hinweis auf den Stand der Technik abspeisen lassen.
Imprägnierte Platten würden das Risiko von Wasserschäden erheblich verringern, so die Richter. Zu Recht bestehe daher der Auftraggeber auf der vertraglich geschuldeten Leistung. Das Argument, die Beseitigung des Mangels erfordere einen unverhältnismäßigen Aufwand, verfange nicht, wenn der Auftragnehmer eigenmächtig vom vereinbarten Leistungsverzeichnis abweiche.
Bundesgerichtshof, Az: VII ZR 214/06
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