BFH-Urteil: Firmenfeier zum Abschied in den Ruhestand
Firmen können die Kosten für die Abschiedsfeier ihrer Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen, wenn es sich um eine betriebliche Feier handelt. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Wenn ein Mitarbeiter in den Ruhestand geht, wird oft noch einmal gemeinsam mit den Kollegen gefeiert. Wenn der Arbeitgeber die Kosten für den Empfang übernimmt, führt das bei dem künftigen Ruheständler nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH), das oberste deutsche Finanzgericht, mit Urteil vom 19. November 2025 entschieden (VI R 18/24). Veröffentlicht wurde das Urteil am 24. Februar 2026.
Das Gericht stellt klar, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist. Wenn der Chef also als Gastgeber auftritt, die Räumlichkeiten und die Gästeliste bestimmt und das Fest keinen privaten Charakter hat.
Der Fall:
Ein Geldinstitut aus Niedersachsen veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang den Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Die Personalabteilung hat die Feier organisiert. Unter den rund 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Bank, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Personen des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden waren ebenfalls eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Bank.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Mitarbeiter als Arbeitslohn zuzurechnen seien und nahm dessen Arbeitgeber für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Es berief sich auf interne Lohnsteuerrichtlinien wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 Euro pro Gast überschreiten.
Das Niedersächsische Finanzgericht sah dies anders. Es gab der Klage teilweise statt.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs:
Der BFH hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen und die Entscheidung des Finanzgerichts im Wesentlichen bestätigt. Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden.
Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, müsse im Einzelfall entschieden werden. Also nach
✔️ dem Anlass der Feier,
✔️ wer als Gastgeber auftritt,
✔️ wer die Gästeliste bestimmt,
✔️ wer eingeladen ist,
✔️ wo gefeiert wird und
✔️ welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).
Diese Grundsätze hatte der BFH bereits im Jahr 2003 in seinem Urteil vom 28.01.2003 - VI R 48/99 (BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724) zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen.
Die Verabschiedung hätte ganz überwiegend beruflichen Charakter gehabt. Zudem sei mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden auch der Nachfolger in sein Amt eingeführt worden. Die Bank trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand zudem in der Bank statt.
Der BFH hat außerdem geklärt, dass entgegen der Auffassung des Finanzgerichts auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist.
Quelle: Bundesfinanzhof
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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