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Bei der Neueinstufung von Handwerks-Kfz gibt es einige Dinge zu beachten. (Foto: © welcomia/123RF.com)

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Neueinstufung von Handwerks-Kfz

Bei der Anschaffung und Zulassung eines neuen Fahrzeugs sollte die Thematik der Kfz-Steuer stets mit beachtet werden. Der ZDH setzt sich für Vereinfachungen im Verwaltungsverfahren ein.

Für einige leichte Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t wurde Ende 2018 überprüft, ob die seit 12. Dezember 2012 geltende Rechtslage (§ 18 Kraftfahrzeugsteuergesetz) korrekt angewendet wird. Diese Überprüfung führte in Einzelfällen auch bei langjährig zugelassenen Fahrzeugen zu einer geänderten Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer. Die betroffenen Fahrzeughalter erhalten Steueränderungsbescheide. Diese weisen je nach Einzelfall eine Steuererstattung oder eine Nacherhebung aus. Nacherhebungen werden nur für den laufenden Entrichtungszeitraum vorgenommen. Die vollständige Umsetzung der Änderungen wird noch die nächsten Monate andauern.

Abweichungen bei einzelnen Fahrzeugen

Grundsätzlich werden Fahrzeuge nach ihrer verkehrsrechtlichen Einstufung besteuert. Diese ergibt sich aus der Fahrzeugklasse (siehe Zulassungsbescheinigung Teil I Feld "J") und der Aufbauart (siehe Zulassungsbescheinigung Teil I Feld "4"). Sie wird von den Zulassungsbehörden verbindlich festgestellt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG) und in die Zulassungsbescheinigung eingetragen. Im Anschluss erfolgt eine automatisierte Übermittlung an die Zollverwaltung zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer.

Von dieser Besteuerung gibt es eine Abweichung gemäß § 18 Abs. 12 KraftStG. Betroffen sind insbesondere folgende Fahrzeuge:

  • EG-Fahrzeugklasse N1, Aufbauart BA oder BB bis zu einer Gesamtmasse von 3,5 t zur Güterbeförderung ("Lastkraftwagen/Van"),
  • EG-Fahrzeugklasse N1G, Aufbauart BA oder BB bis zu einer Gesamtmasse von 3,5 t zur Güterbeförderung ("Lastkraftwagen/Van als Geländefahrzeuge") 
  • oder entsprechenden nationalen Fahrzeugklasse 10, Aufbauart 0200 oder 0300 bis zu einer Gesamtmasse von 3,5 t ("Lastkraftwagen offener/geschlossener Kasten").

 

Für diese ist eine Steuerbemessung wie für Personenkraftwagen vorzunehmen, sofern sie über vier bis neun Sitzplätze verfügen und vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Sollte die tatsächliche Sitzplatzanzahl eines Fahrzeuges entscheidend niedriger sein als die höchste in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragene Anzahl (z.B. aufgrund von Umbaumaßnahmen), kann der Fahrzeughalter die Sitzplatzanzahl von der zuständigen Zulassungsbehörde (kostenpflichtig) ändern lassen.

Wichtiges zu den Sitzplätzen

Falls das Fahrzeug tatsächlich über weniger als vier Sitzplätze verfügt, aber Befestigungsmöglichkeiten für weitere Sitze vorhanden sind, kann der Betrieb sich dafür entscheiden, die Befestigungsmöglichkeiten dauerhaft unbrauchbar zu machen. (z. B. durch Verschweißen – dies kann den Wiederverkaufspreis des Fahrzeugs mindern/nicht möglich bei Leasing-Fahrzeugen.). Hierüber muss ein Gutachten (z. B. durch einen TÜV-Gutachter) erstellt werden. Dieses ist der Zulassungsbehörde vorzulegen. Danach erfolgt kostenpflichtig die Eintragung der tatsächlichen Sitzplatzanzahl. Falls das Fahrzeug tatsächlich über mehr als drei Sitzplätze verfügt oder entsprechende Befestigungsmöglichkeiten vorhanden sind, die Ladefläche aber mindestens 55 % der Nutzfläche des Fahrzeugs beträgt, kann das Fahrzeug dem Hauptzollamt zur Vermessung vorgeführt werden. In Einzelfällen wurde ein Nachweis durch aussagekräftige Fotos anerkannt. Bei entsprechendem Flächenverhältnis erlässt das Hauptzollamt einen geänderten Kfz-Steuerbescheid.

Hier ist ein Einspruch erforderlich

Die Meldung an die Hauptzollämter erfolgt automatisiert, und diese erlassen einen geänderten Kfz-Steuerbescheid. Ein Einspruch gegen den Kfz-Steuerbescheid oder ein Änderungsantrag ist insoweit nicht erforderlich. Ein Einspruch gegen den Kfz-Steuerbescheid ist erforderlich, falls hinsichtlich des Steuermehrbetrags Aussetzung der Vollziehung beantragt werden soll. Die Frist beträgt einen Monat nach Erhalt des Bescheids. In diesem Fall sollte ein steuerlicher Berater hinzugezogen werden. Falls die Einspruchsfrist versäumt wurde, kann der Kfz-Steuerbescheid jederzeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG geändert werden, sofern nicht Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

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Text: / handwerksblatt.de