Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet die Lücke zum Arbeitslosengeld zu schließen.

Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet die Lücke zum Arbeitslosengeld zu schließen. (Foto: © schlenger86/123RF.com)

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Arbeitslos: Arbeitgeber haftet nicht für Einbußen

Betriebsführung

Wenn sich gekündigte Mitarbeiter nicht umgehend bei ihrer Arbeitsagentur arbeitslos melden und dadurch finanzielle Nachteile erleiden, können sie nicht vom Arbeitgeber verlangen, dass er ihnen die finanziellen Einbußen ersetzt.

"Warum auch?", werden sich Arbeitgeber vermutlich fragen. Aber gekündigte Mitarbeiter haben oft versucht, per Anwalt das Geld von ihrem Arbeitgeber einzufordern. Der Fall ging bis vor das Bundesarbeitsgericht. Dieses hat jetzt ein Machtwort gesprochen. Als Argument für ihre Forderungen diente den gekündigten Mitarbeitern eine Formulierung im Sozialgesetzbuch. Demnach sollen Arbeitgeber die gekündigten Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über ihre Verpflichtung informieren, sich umgehend bei der Agentur für Arbeit zu melden.

"Sollen" heißt nicht "müssen"

Das Bundesarbeitsgericht hat aber auch klargestellt: "Sollen" heißt nicht "müssen". Der Arbeitgeber wird zur Mitwirkung veranlasst, um im Sinne der Solidargemeinschaft den Eintritt der Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden und die Dauer eingetretener Arbeitslosigkeit einzugrenzen. Eine Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung aber nicht (AZ 8 AZR 571/04).

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Hintergrund

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, müssen sich gemäß Paragraf 37b Sozialgesetzbuch III unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes arbeitssuchend melden, andernfalls müssen sie gemäß Paragraf 140 SGB III mit der Minderung des Arbeitslosengeldes rechnen. Gemäß Paragraf 2 II 2 Nr. 3 SGB III soll der Arbeitgeber den Gekündigten darüber informieren.

Tipp

Machen Sie gleich auf dem Kündigungsschreiben einen Vermerk, dass sich der Arbeitnehmer sofort nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit melden muss.

Text: / handwerksblatt.de

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