Fristlos gefeuert wegen Lüge über Corona-Impfung
Eine Arbeitnehmerin legte ihrem Chef ein gefälschtes Attest über ihre angebliche Impfunfähigkeit vor. Diese Täuschung rechtfertigt ihre fristlose Kündigung, urteilte das Bundesarbeitsgericht.
Wegen der Lüge, sie sei von einem Arzt für impfunfähig erklärt worden, und der Vorlage eines gefälschten Attests, kassierte eine Krankenschwester die fristlose Kündigung. Zu Recht, sagt das Bundesarbeitsgericht (BAG), denn das sei ein irreparabler Vertrauensbruch.
Der Fall
Eine Krankenschwester wollte die Corona-Impfung umgehen, die für sie wegen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht 2022 an ihrem Arbeitsplatz im Krankenhaus galt. Sie fand im Internet ein von einer vermeintlichen Ärztin unterschriebenes Attest, das ihr eine vorläufige Impfunfähigkeit bescheinigte. Entgegen dieser Bescheinigung gab es allerdings keinerlei Kontakt zwischen ihr und der angeblichen Ärztin.
Die Krankenschwester legte dieses Attest bei ihrem Arbeitgeber vor und dieser wiederum dem Gesundheitsamt. Dort wurde es als Fälschung erkannt, weil es die ausstellende Ärztin überhaupt nicht gab. Der Arbeitgeber kündigte ihr daher fristlos.
Das Urteil
Das höchste deutsche Arbeitsgericht bestätigte die Kündigung. Die Täuschung über die Impffähigkeit sei grundsätzlich für nach § 626 Abs. 1 BGB geeignet, einen irreparablen Vertrauensbruch zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiterin zu begründen.
Ob sich die Krankenschwester tatsächlich für impfunfähig hielt oder ob sie sich mit der Vorlage des falschen Attests strafbar gemacht habe, sei nicht von Bedeutung, erklärte das BAG. Entscheidend sei, dass sie den Eindruck erweckt habe, sie sei ärztlich untersucht und als impfuntauglich diagnostiziert worden.
Keine Abmahnung nötig
Auch eine vorherige Abmahnung der Frau sei nicht nötig gewesen, stellten die Bundesrichter klar. In einer ähnlichen Entscheidung vom selben Tag (Az. 2 AZR 66/23) führten sie hierzu aus: Eine aktive – wenn auch nicht erfolgreiche – Täuschung über eine ärztlich festgestellte Impfunfähigkeit sei grundsätzlich schwerwiegend genug, um die Abmahnung entbehrlich zu machen. Eine solche Pflichtverletzung müsse der Chef auch im einzelnen Fall nicht hinnehmen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2023, Az. 2 AZR 55/23
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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