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Sturz mit 2,5 Promille ist nicht versichert

Betrunken die Treppe herunterzufallen hat nichts mit der Arbeit zu tun, sagt das Bundessozialgericht. Deshalb muss die Unfallversicherung dafür nicht zahlen.

Unfälle, die in der Freizeit passieren, sind keine Arbeitsunfälle. Aber wo endet die Arbeit und beginnt die Freizeit? Die Abgrenzung beschäftigt immer wieder die Gerichte.

Der Fall

Ein Versicherungsvertreter war von seinem Arbeitgeber zu einem Sicherheitstraining eingeladen worden. Nachdem er zusammen mit den anderen Außendienstlern das Training absolviert hatte, lud der Arbeitgeber in ein Lokal zum gemeinsamen Abendessen. Danach zog der Mann mit seinen Kollegen weiter in die nahe gelegene Hotelbar. Dort ging er auf die Toilette und stürzte dabei schwer, mit 2,5 Promille im Blut. Er erlitt  schwere Verletzungen, von denen er sich nicht mehr erholte. Nach zehn Jahren im Wachkoma starb er.

Die Witwe klagte auf Hinterbliebenenversorgung von der Unfallversicherung. Es handele sich um einen Arbeitsunfall, argumentierte sie. Der Abstecher in die Hotelbar sei schließlich Teil des Beisammenseins unter den Kollegen gewesen, und somit noch Teil der betrieblichen Veranstaltung.

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Das Urteil

Das Bundessozialgericht wies sie ab. Das vorhergehende gemeinsame Abendessen habe zwar noch unter dem Schutz der Unfallversicherung gestanden. Die Weiterführung des Abends sei jedoch privat veranlasst gewesen, es habe keine offizielle Einladung für die Kneipentour gegeben. Außerdem habe kein Mitarbeiter der Vertriebsdirektion an der kleinen Kneipentour teilgenommen.

Die Richter wiesen darauf hin, dass auch bei einer Dienstreise die abendliche Freizeitgestaltung nicht als ein Arbeitsunfall gewertet  würde.

Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017, Az. B 2 U 15/15 R

Text: / handwerksblatt.de

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