Auch nach der neuen Arbeitsstättenverordnung braucht das stille Örtchen keine Fenster.

Auch nach der neuen Arbeitsstättenverordnung braucht das stille Örtchen keine Fenster. (Foto: © happydancing/123RF.com)

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Kein Fenster für die Toilette

Betriebsführung

Die neue Arbeitsstättenverordnung schreibt Tageslicht für Arbeitsräume vor, aber nicht mehr für Toiletten.

Das Bundeskabinett hat am 2. November 2016 eine neue Arbeitsstättenverordnung beschlossen. Nach langem Ringen kann die neue  Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) nun in Kraft treten. Die Wirtschaft hatte sich für deutliche Nachbesserungen an dem Verordnungsentwurf eingesetzt und unter Federführung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) konkrete Änderungsvorschläge unterbreitet. Auch für das Handwerk hätten sich sonst eine Reihe von Verschärfungen ergeben. 

Die Regelungen im Überblick

Schutz gegen Abstürze auf Baustellen: Es gibt keine Änderung. Ursprünglich war vorgesehen, dass künftig an allen Verkehrswegen auf Baustellen mit mehr als einem Meter Absturzhöhe Schutzvorrichtungen vorhanden sein müssen. Dies wäre eine deutliche Verschärfung der bestehenden Vorgaben gewesen. Nun sind Schutzvorrichtungen weiter erst ab einer Absturzhöhe von zwei Metern Pflicht – soweit keine besondere Gefährdung vorliegt (etwa bei freiliegenden Treppenläufen). Damit wird der entsprechenden Forderung der BDA Rechnung getragen.

Tageslicht:  Der ursprüngliche Entwurf sah eine deutliche Verschärfung für Tageslicht und "Sichtverbindung nach außen" (sprich: Fenster) bei Arbeitsräumen, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen und Unterkünften vor. Jetzt gilt:

  • Das Tageslicht muss – wie gehabt – nur "möglichst" vorhanden sein.
  • Die Ausnahmeregelungen für Arbeitsräume, die nicht über möglichst ausreichend Tageslicht und eine Sichtverbindung nach außen verfügen müssen, wurden deutlich erweitert. Ausgenommen sind nun auch Arbeitsräume, in denen produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder eine Sichtverbindung nach außen nicht zulassen, nur kurzzeitig benutzte Räume wie z. B. Teeküchen, Tiefgaragen. Bei Räumen mit einer Grundfläche von mindestens 2000 qm soll es künftig ausreichen, dass "durch bauliche Vorrichtungen Tageslicht in den Raum gelenkt" wird. 
  • Kantinen sollen nur noch "möglichst ausreichend" Tageslicht haben.
  • Räume, die bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung eingerichtet wurden, genießen Bestandsschutz, bis sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden.

Diese Änderungen greifen Korrekturvorschläge der BDA auf. Auch wenn ein unbefristeter Bestandsschutz für bereits eingerichtete Arbeitsstätten besser gewesen wäre.  

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Definition des Arbeitsplatzes: Fenster müssen nur dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze und für sonstige große Sozialräume haben; aber nicht Sanitärräume. Das bedeutet: Abstellkammern und Toiletten müssen keine Fenster haben. Nun gilt bis auf Weiteres die bisherige Arbeitsplatzdefinition. Für die Praxis wird die Neudefinition des Arbeitsplatzes keine Änderung bringen. Damit wird der BDA-Kritik Rechnung getragen.

 

Kleiderschrank: Bislang war vorgesehen, dass der Arbeitgeber jedem Beschäftigten "mindestens eine abschließbare Kleiderablage", sprich einen Kleiderschrank, zur Verfügung stellen muss. Nunmehr muss die Kleiderablage nicht mehr abschließbar sein. Damit bleibt es bei der geltenden Arbeitsstättenverordnung, was der Forderung der BDA entspricht.

Arbeitsschutz-Unterweisung: Die Pflicht zu einer solchen jährlichen Unterweisung bestand bereits bisher. Jedoch fehlten die entsprechenden Hinweise, über welche Gefährdungen die Beschäftigten unterwiesen werden müssen, etwa Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge. Es war ursprünglich vorgesehen, die Pflicht zur Dokumentation der Unterweisung deutlich aufzublähen. Während bislang das Ausfüllen von zwei Zeilen in einem Bogen der Berufsgenossenschaften ausreichte, sollte die künftige Dokumentation auch den Inhalt der Unterweisung umfassen. Jetzt wurde auf diese zusätzliche Dokumentationspflicht verzichtet. Außerdem wird es kein Bußgeld für die Nichteinhaltung der Unterweisungspflichten geben. Beides entspricht den Forderungen der BDA.

Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten ausreichend informieren über:

  • das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte
  • alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit
  • Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchgeführt werden müssen
  • arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten
  • erforderliche Maßnahmen im Gefahrenfall, insbesondere hinsichtlich der Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen
  • Erste Hilfe und den dazu vorgehaltenen Mitteln
  • Einrichtungen und des innerbetrieblichen Verkehrs
  • Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall, insbesondere zur Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge.

Telearbeit: Die Regelungen wurden so geändert, dass die Verordnung nur für wenige Telearbeitsplätze gilt. Wenn Arbeitnehmer sich zuhause einen Computer-Arbeitsplatz einrichten, müssen sie sich in Zukunft mit dem Arbeitgeber darauf einigen, wie dieser Platz aussieht und wie die Arbeitszeiten gestaltet werden. Außerdem reicht eine einmalige Gefährdungsbeurteilung bei der ersten Einrichtung des Home Office. Nicht als Telearbeit gilt die beruflich bedingte „mobile Arbeit“, also das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop. Diese Änderungen greifen Korrekturvorschläge der BDA auf.

Umgang mit psychischen Belastungen: Künftig müssen auch psychische Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Dies wird grundsätzlich bereits mit dem Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben. Jetzt wird dies konkretisiert und betrifft etwa Belastungen durch störende Geräusche oder Lärm, ungeeignete Beleuchtung oder ergonomische Mängel am Arbeitsplatz.

Nach dem Kabinettbeschluss soll die Verordnung zügig im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Text: / handwerksblatt.de

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