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HWK Trier | April 2024
Einsatz von Subunternehmen am Bau
In der Baubranche ist der Einsatz von Subunternehmen weit verbreitet. Bei der Vertragsgestaltung gilt es daher, Haftungsrisiken zu vermeiden.
Als Online Händler müssen Sie auf die Richtigkeit Ihrer Angebote achten urteilt der BGH. (Foto: © mariok/123RF.com)
Vorlesen:
August 2016
Wer auf einer Verkaufsplattform im Internet Waren anbietet, haftet auch für Mängel des Angebotes, die andere verursachen. Das geht aus zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs hervor.
Ein Händler, der auf einer Internet-Verkaufsplattform (wie hier Amazon-Marketplace) Waren verkauft, muss seine Produktbeschreibung auf mögliche Veränderung durch andere überwachen. Kommt es zu einer Markenverletzung, weil Dritte (Amazon oder andere Händler) die Artikelbeschreibung manipulieren, haftet der Verkäufer.
In dem einen Fall ging es um einen falschen Rabattpreis einer Uhr, den Amazon eingesetzt hatte. In dem anderen Fall hatte ein unbekannter anderer Nutzer zu der angebotenen Computermaus einen falschen Markennamen ergänzt. Beide Händler wurden für diese Fehler in die Verantwortung genommen. Der Verkäufer habe eine Überwachungs- und Prüfungspflicht, urteilten die Richter.
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Als Konsequenz heißt das: Alle Marketplace-Händler müssen ihre Angebote auf Internet-Plattformen engmaschig überwachen.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 3. März 2016, Az. I ZR 110/15 und I ZR 140/14
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