Verrosteter Auspuff ist kein Mangel des Gebrauchtwagens
Der Käufer eines gebrauchten Kfz kann es nicht wegen eines korrodierten Auspuffs zurückgeben. Das sei kein Mangel, sondern normaler Verschleiß, sagt der Bundesgerichtshof.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Autowerkstatt und Kunde: Eine besondere Beziehung
Bei einem zehn Jahre alten Kleinwagen mit mehr als 80.000 Kilometern auf dem Tacho sind Rostschäden an der Auspuffanlage "keineswegs außergewöhnlich", erklärt der Bundesgerichtshof. Daher kann der Käufer ihn nicht zurückgeben.
Der Fall
Der Kunde kaufte bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Peugeot mit einer Laufleistung von 84.820 Kilometern. Der TÜV hatte nichts zu beanstanden. Nach einigen Monaten stellte der Autobesitzer fest, dass der Auspuff Geräusche machte. Reparaturversuche des Händlers am Mittelschalldämpfer und Endschalldämpfer blieben erfolglos. Der Kunde wollte daher den Wagen zurückgeben und den Kaufpreis erstattet bekommen. Er meinte, das Fahrzeug sei von Anfang an mangelhaft gewesen. Da der Verkäufer sich weigerte, verklagte der Käufer ihn.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab, wie auch schon die Instanzen vor ihm. Der Peugeot sei nicht mangelhaft. Eine altersbedingt übliche Korrosion am Auspuff sei eine normale Verschleißerscheinung bei Gebrauchtfahrzeugen und damit grundsätzlich nicht ohne Weiteres ein Sachmangel.
Bei dem hier etwa zehn Jahre alten Kleinwagen mit einer Laufleistung von mehr als 80.000 km seien auch erhebliche Durchrostungsschäden an der Auspuffanlage keineswegs außergewöhnlich, zumal das Fahrzeug hier zwei Vorbesitzer gehabt habe, über deren Behandlung des Fahrzeugs – etwa als so-genannte Laternenparker – nichts bekannt sei.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. September 2020, Az. VIII ZR 150/18
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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