Unfall-Verursacher muss alle Werkstattkosten tragen
Nach einem Autounfall muss der Verursacher gegebenenfalls auch eine überhöhte Rechnung für die Reparaturkosten zahlen. Denn er trägt das sogenannte Werkstattrisiko. Der BGH hat geklärt, wie weit diese Haftung reicht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in fünf Urteilen seine Rechtsprechung zum sogenannten Werkstattrisiko konkretisiert. In allen Fällen hatte der Geschädigte eines Verkehrsunfalls seinen Wagen zur Reparatur in eine Werkstatt gebracht und vom Unfallverursacher die Erstattung der Kosten verlangt.
Aktualisierung vom 15. April 2024: Das Werkstattrisiko gilt auch für überhöhte Kosten eines Sachverständigen, den der Autobesitzer mit der Schadensermittlung beauftragt hatte. Das hat der BGH in einem heute veröffentlichten Urteil vom 12. März 2024 entschieden und seine Rechtsprechung damit ergänzt.
"Schon nach bisheriger Rechtsprechung liegt das Werkstattrisiko grundsätzlich beim Schädiger. Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein Auswahl- oder Überwachungs-Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind," sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Oliver Fouquet.
Die Urteile
Auch nicht durchgeführte Rechnungsposten sind zu bezahlen
Der BGH hat jetzt zum einen (Az. VI ZR 253/22) klargestellt, dass der Unfallverursacher auch dann zahlen muss, wenn die Werkstatt tatsächlich nicht durchgeführte Reparaturen in Rechnung stellt und dies für den Geschädigten nicht erkennbar ist. Denn der Geschädigte könne die Reparatur nicht kontrollieren. Ihm fehle in aller Regel das nötige Fachwissen, um den Schaden und die dafür anfallenden Kosten beurteilen zu können.
Im Gegenzug kann der Unfallverursacher – oder dessen Versicherung – sich an die Werkstatt wenden und sich so die möglicherweise zu viel gezahlten Kosten zurückholen.
Vorher kein Gutachten nötig
Der Geschädigte darf bei einer Fachwerkstatt grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt. Er muss nicht zunächst ein Sachverständigengutachten einholen und den Reparaturauftrag auf dieser Grundlage erteilen (Az. VI ZR 51/23). Selbst wenn er aber im Sinne eines "Schadensservice aus einer Hand" ein entsprechendes Gutachten einholt und dabei die Wahl des Gutachters der Werkstatt überlässt, begründet dies allein noch kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden (Az. VI ZR 51/23).
Geschädigter muss Werkstatt nicht vorher bezahlen
Die Anwendung der Grundsätze zum Werkstattrisiko setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat. In diesem Fall kann der Geschädigte die Zahlung der Reparaturkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen (Az. VI ZR 253/22, Az. VI ZR 266/22, Az. VI ZR 51/23).
Anspruch ist nicht abtretbar
Der Geschädigte kann sich zwar bei unbeglichener Rechnung auf das Werkstattrisiko berufen, dieser Anspruch ist laut BGH aber nicht an Dritte abtretbar. Der Unfallverursacher habe hier ein schutzwürdiges Interesse daran, dass speziell der Geschädigte sein Gläubiger bleibe, erklärte der BGH (Az. VI ZR 38/22, VI ZR 239/22).
Die Bundesrichter stellten außerdem klar, dass die oben genannten Grundsätze nur auf Reparaturkosten anzuwenden sind, die tatsächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Geschädigte dürfen die Reparatur nicht ausnutzen, um Instandsetzungsarbeiten ausführen zu lassen, die in keinem Zusammenhang mit dem Unfall stehen.
Auch (zu hohe) Gutachterkosten müssen erstattet werden
Auch auf überhöhte Kostensätze eines Kfz-Sachverständigen sind diese Grundsätze anzuwenden. Das hat der BGH in einem weiteren Urteil vom 12. März 2024 entschieden. Der Unfallverursacher muss auch diese Kosten tragen, selbst wenn sie nicht nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 16. Januar 2024, Az. VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23; Urteil vom 12. März 2024, Az. VI ZR 280/22
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben