Sind die Fenster mangelfrei? Das kann sich manchmal erst später herausstellen.

Sind die Fenster mangelfrei? Das kann sich manchmal erst nach dem Einbau herausstellen. (Foto: © Dmitry Kalinovsk/123RF.com)

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Fehlerhaftes Material verbaut: So bekommen Handwerker die Arbeitskosten zurück

Wer mangelhaftes Material verbaut hat und nach einer Reklamation wieder ausbauen muss, profitiert seit einiger Zeit von handwerksfreundlichen Regeln: Der Materialhändler muss die Arbeitskosten tragen. Der ZDH klärt über die Rechtslage auf.

Händler, die mangelhaftes Material liefern, müssen seit einiger Zeit den Handwerkern nicht nur die Materialkosten, sondern auch die Ein- und Ausbaukosten erstatten. Bis 2018 gingen Handwerker in diesen Fällen regelmäßig leer aus. Diese Haftungsfalle wurde auf Betreiben des Handwerks geschlossen, indem das Gewährleistungsrecht entsprechend reformiert wurde.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat jetzt ein aktualisiertes Infoblatt dazu herausgegeben, das die Rechtslage erklärt.

Darum geht es

Ein Handwerksbetrieb schließt mit einem Verbraucher einen Werkvertrag. Für die Erledigung des Auftrags kauft der Betrieb Material von einem Händler. Der Handwerker baut das Material beim Verbraucher ein oder bringt das Material an. Danach stellt sich heraus, dass es mangelhaft ist und ausgetauscht werden muss.

Das sagt das Recht

Handwerksbetriebe haben in diesen Fällen gegen den Händler sowohl einen Anspruch auf Ersatz des Materials als auch einen Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten. 

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Wann gilt die Regelung?

Das gekaufte Material muss mangelhaft und in eine andere Sache eingebaut, an eine andere Sache angebracht oder im Rahmen eines Vorfertigungsprozesses bearbeitet worden sein.

  • Beispiele für eingebaute Materialien: Bodenfliesen, Fenster, Hauselektrik.

  • Beispiele für angebrachte Materialien: Dachrinnen, Lampen, Lacke, Farben.

  • Beispiel für einen Vorfertigungsprozess: Ein Handwerksbetrieb kauft Edelstahlrohre bei einem Händler, um diese bei einem Kunden als Rohrleitungssystem zu verbauen. Vor dem Einbau werden die Rohre bei einer Vorfertigung zusammengeschweißt. Zeigt sich bereits hier ein Mangel an den Rohren, hat der Handwerker neben dem Gewährleistungsanspruch auf mangelfreie Rohre auch einen Ersatzanspruch für die Kosten des Auseinanderbauens der mangelhaften verschweißten Rohre sowie die erneute Vorfertigung der mangelfreien Rohre.
    Laut Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 105/22) besteht der Ersatzanspruch auch bereits in Situationen, in denen sich ein Mangel am gekauften Material bei einem Vorfertigungsprozesses vor Einbau bzw. Anbringung des Materials zeigt – also nicht erst nach dem Einbau.

Was muss der Händler erstatten?

Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen erfasst alle Positionen, die erforderlich sind, um den Mangel zu beheben. Das sind unter anderem:

  •  Anfahrtskosten zum Kunden
  •  Fehlersuche zur Feststellung des Mangels
  •  Ausbau oder Demontage der mangelhaften Sache
  •  Abwicklung des Umtausches gegen eine mangelfreie Sache oder Zurücksendung der mangelhaften Sache an den Lieferanten
  •  Erneute Zurichtung und Parametrierung
  •  Wiedereinbau oder erneute Montage
  •  neue Funktionsproben und Änderung der Dokumentationen
  •  Sachbearbeitungskosten für die Abwicklung

Praxistipp

Vor Beginn der Mangelbeseitigung sollte der Handwerker sich mit dem Materialhändler über die zu erwartenden Kosten einigen. Anderenfalls droht später Streit über die Kostenhöhe.

Dürfen Händler ihre Haftung in AGB einschränken?

Ohne einen besonderen Grund dürfen Händler den Ersatzanspruch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der Regel nicht ausschließen. Es ist deshalb wichtig, dass Handwerker ihrer Handwerkskammer oder Innung melden, wenn ein Händler haftungsbeschränkende AGB nutzt. Die Fachleute prüfen dann die AGB und leiten gegebenenfalls Maßnahmen ein.

Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!

Quelle: ZDH

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Text: / handwerksblatt.de

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