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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Sind die Fenster mangelfrei? Das kann sich manchmal erst nach dem Einbau herausstellen. (Foto: © Dmitry Kalinovsk/123RF.com)
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Juli 2024
Wer mangelhaftes Material verbaut hat und nach einer Reklamation wieder ausbauen muss, profitiert seit einiger Zeit von handwerksfreundlichen Regeln: Der Materialhändler muss die Arbeitskosten tragen. Der ZDH klärt über die Rechtslage auf.
Händler, die mangelhaftes Material liefern, müssen seit einiger Zeit den Handwerkern nicht nur die Materialkosten, sondern auch die Ein- und Ausbaukosten erstatten. Bis 2018 gingen Handwerker in diesen Fällen regelmäßig leer aus. Diese Haftungsfalle wurde auf Betreiben des Handwerks geschlossen, indem das Gewährleistungsrecht entsprechend reformiert wurde.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat jetzt ein aktualisiertes Infoblatt dazu herausgegeben, das die Rechtslage erklärt.
Ein Handwerksbetrieb schließt mit einem Verbraucher einen Werkvertrag. Für die Erledigung des Auftrags kauft der Betrieb Material von einem Händler. Der Handwerker baut das Material beim Verbraucher ein oder bringt das Material an. Danach stellt sich heraus, dass es mangelhaft ist und ausgetauscht werden muss.
Handwerksbetriebe haben in diesen Fällen gegen den Händler sowohl einen Anspruch auf Ersatz des Materials als auch einen Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten.
Das gekaufte Material muss mangelhaft und in eine andere Sache eingebaut, an eine andere Sache angebracht oder im Rahmen eines Vorfertigungsprozesses bearbeitet worden sein.
Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen erfasst alle Positionen, die erforderlich sind, um den Mangel zu beheben. Das sind unter anderem:
Vor Beginn der Mangelbeseitigung sollte der Handwerker sich mit dem Materialhändler über die zu erwartenden Kosten einigen. Anderenfalls droht später Streit über die Kostenhöhe.
Ohne einen besonderen Grund dürfen Händler den Ersatzanspruch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der Regel nicht ausschließen. Es ist deshalb wichtig, dass Handwerker ihrer Handwerkskammer oder Innung melden, wenn ein Händler haftungsbeschränkende AGB nutzt. Die Fachleute prüfen dann die AGB und leiten gegebenenfalls Maßnahmen ein.
Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!
Quelle: ZDH
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