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Es ist nur zulässig, für jede angefangene Viertelstunde eine volle zu berechnen, wenn dies ausdrücklich vorher abgesprochen war.

Es ist nur zulässig, für jede angefangene Viertelstunde eine volle zu berechnen, wenn dies ausdrücklich vorher abgesprochen war. (Foto: © Natalia Merzlyakova/123RF.com)

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Aufrundung beim Stundensatz: Was erlaubt ist und was nicht

Der Handwerker darf Werklohn nur für tatsächlich geleistete Arbeitszeit verlangen. Oft wird aber "pro angefangene Viertelstunde" abgerechnet. Ist das rechtlich zulässig? Eine Juristin gibt Auskunft.

Darf ein Handwerker seinen Werklohn nicht nur im Stundentakt, sondern "pro angefangene Viertelstunde" abrechnen

"Die Antwort lautet: Es kommt darauf an", sagt Juristin Sabine Schönewald, Hauptabteilungsleiterin bei der Handwerkskammer zu Köln. "Die Berechnung von Werklohn nach angefangenen Stunden ist zwar grundsätzlich möglich und zulässig; die Rechtsprechung sieht pauschale Aufrundungen jedoch eher kritisch und stellt entscheidend darauf ab, ob eine Abrechnung nach Zeitaufwand mit pauschaler Aufrundungsregel zwischen den Parteien konkret und transparent vereinbart war und ob der Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt wurde." Es ist also unzulässig, für jede angefangene Viertelstunde eine volle zu berechnen, wenn dies nicht ausdrücklich vorher so abgesprochen war.

AGB dürfen Kunden nicht überraschen

Viele Handwerker schreiben bereits in ihren AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen), dass sie eine Aufrundung vornehmen. Ist das erlaubt?

Durch diese Klausel wird nämlich die Arbeitszeit aufgerundet und somit nicht geleistete Arbeitszeit berechnet. Solche Vereinbarungen über die Aufrundung von Arbeitszeiten können einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB unterzogen werden, wenn sie von werkvertraglichen Vorschriften abweichen oder diese ergänzen. Ob die Klausel Kunden unangemessen benachteiligt, muss im Einzelfall geprüft werden.

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"Ist die Vereinbarung zur Aufrundung in den AGB enthalten, unterliegt sie grundsätzlich strengeren Regeln", betont die Rechtsexpertin.  "Hier gilt, dass die Klausel nicht überraschen darf und die ›angefangene Stunde = volle Stunde‹-Regel klar formuliert und angemessen sein muss."  Die Angemessenheit wäre etwa zweifelhaft, wenn jede angefangene Stunde zu vergüten ist, aber tatsächlich nur fünf Minuten gearbeitet wurde.

Die Juristin erklärt: "Weniger streng sind die Regeln für individuell ausgehandelte Abrechnungsregeln. Hier ist lediglich entscheidend, ob diese ausreichend klar kommuniziert wurden und nicht gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen, weil beispielsweise die Preisvereinbarung wucherisch ist." 

Praxistipp

"Wer hier auf der sicheren Seite sein will, der sollte die Aufrundungen auf kurze Zeittakte begrenzen", rät Schönewald. Sie gibt eine Formulierungshilfe: 

"Die Abrechnung erfolgt im 15-Minuten-Takt; angefangene 15 Minuten werden aufgerundet."

Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!

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Text: / handwerksblatt.de

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