Der Staffelstab wird symbolisch an den Betriebsnachfolger übergeben. Aber auch die restlichen Mängelansprüche der Kunden?

Der Staffelstab wird symbolisch an den Nachfolger übergeben. Aber auch die restlichen Mängelansprüche der Kunden? (Foto: © Andrey Popov - stock.adobe.com)

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Gewährleistung bei Betriebsende: Was gilt rechtlich?

Wer haftet für Mängel, wenn der Betrieb verkauft oder geschlossen wird? Das kommt auf die Rechtsform, die Art der Betriebsaufgabe oder des Verkaufs und die getroffenen Absprachen ab.

Das Werk ist mangelhaft und der Kunde reklamiert. Sowas kommt vor und dafür gibt es das Recht auf Gewährleistung. Aber was passiert, wenn die Reklamation in eine Zeit fällt, in der die Firma abgemeldet oder an einen Nachfolger übergeben wird? 

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) klärt auf: Die Gewährleistungspflicht bleibt bestehen, bis die gesetzlichen Fristen abgelaufen sind! Wer dann aber für die Ansprüche haftet, hängt von der Rechtsform des Betriebs, der Art der Betriebsaufgabe oder des Verkaufs und möglichen Vereinbarungen ab.

Darum geht es

Handwerksbetriebe müssen damit rechnen, dass Kunden Gewährleistung fordern, wenn Mängel auftreten. Was passiert aber, wenn der Betrieb geschlossen oder weiterverkauft wird, während noch Gewährleistungsfristen laufen? Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat ein Infoblatt aus seiner Reihe "Praxis Recht" herausgegeben, das über die Rechtslage aufklärt.

Rechtsform entscheidet

Einer der maßgeblichen Faktoren ist Rechtsform des Betriebs, je nachdem, ob es sich um ein Einzelunternehmen, eine GmbH oder eine Personengesellschaft handelt. 

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Bei Betriebsaufgabe

  • Einzelunternehmen

Bei einem Einzelunternehmen haftet der ehemalige Inhaber nach der Schließung weiterhin persönlich für Gewährleistungsansprüche, bis die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist. Kann der Inhaber die Arbeiten wegen fehlender Betriebsausstattung nicht mehr selbst ausführen, muss er auf eigene Kosten einen anderen Betrieb beauftragen.

  • GmbH / UG (haftungsbeschränkt) 

Bei einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) wird nach der Anmeldung der Auflösung im Handelsregister normalerweise ein Gläubigeraufruf im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit werden Gläubiger über die Auflösung informiert und können offene Forderungen anmelden. Ab dem Tag der Veröffentlichung beginnt ein Sperrjahr. In diesem Jahr darf das Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. 

Bekannte Gewährleistungspflichten – solche, bei denen es konkrete Hinweise auf Mängel gibt – müssen in dieser Zeit entweder erfüllt oder abgesichert werden, zum Beispiel durch Hinterlegung von Geld oder Bürgschaften. Wenn keine Sicherung erfolgt, haftet der Liquidator (meistens der Geschäftsführer) persönlich.

Nach Ablauf des Sperrjahres kann das Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter verteilt und das Erlöschen der Gesellschaft im Handelsregister angemeldet werden. Gewährleistungsansprüche, die erst nach dem Sperrjahr und nach der vollständigen Vermögensverteilung angemeldet werden, können Kunden nicht mehr durchsetzen. 

  • Personengesellschaften (KG, OHG, GbR)

Bei der Auflösung einer KG, OHG oder GbR sind die gesetzlichen Vorschriften zur Liquidation zu beachten. Beginn und Ende der Liquidation müssen ins Handelsregister eingetragen werden (außer bei der GbR). Laufende Geschäfte werden beendet und Verbindlichkeiten erfüllt. Danach wird ein Überschuss an die Gesellschafter verteilt. Sind alle Geschäfte abgeschlossen und das Vermögen verteilt, endet die Liquidation und die Gesellschaft wird formal beendet.

Gewährleistungsansprüche, die vor der Beendigung angemeldet wurden, müssen während der Liquidation erfüllt werden. Reicht das Vermögen nicht aus, müssen die Gesellschafter den Fehlbetrag entsprechend ihrer Anteile ausgleichen. Gewährleistungsansprüche, die erst nach der formalen Beendigung der Gesellschaft bekannt werden, bestehen weiter.

  • Bei der GbR und OHG haften die (ehemaligen) Gesellschafter weiterhin persönlich mit ihrem Privatvermögen. Zahlt ein Gesellschafter eine Verbindlichkeit, müssen die anderen anteilig ausgleichen.

  • Bei der KG haftet der Komplementär weiterhin persönlich (bei der GmbH & Co. KG ist das die GmbH) in voller Höhe, die Kommanditisten haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage.

Bei Betriebsfortführung nach Verkauf

Ein Handwerksbetrieb kann auf zwei Arten verkauft werden, was unterschiedliche Folgen für bestehende Gewährleistungsansprüche hat:

Share Deal

Beim sogenannten Share-Deal wird das Unternehmen als Ganzes oder anteilig verkauft. Die Gesellschaft bleibt bestehen, es wechselt nur der Inhaber
Wird der Betrieb unter gleichem oder ähnlichem Namen weitergeführt, übernimmt der Käufer alle bekannten und unbekannten Verbindlichkeiten. Der Käufer trägt dann das Risiko für Gewährleistungsansprüche. Aber: Um die Haftung für Altverbindlichkeiten auszuschließen, kann der Käufer eine Vereinbarung mit dem Verkäufer treffen. Diese muss ins Handelsregister eingetragen oder Dritten mitgeteilt werden, um wirksam zu sein. 

Wird der Betrieb nicht unter dem bisherigen Namen weitergeführt, haftet der Käufer für Verbindlichkeiten des Verkäufers nur, wenn er sich ausdrücklich dazu verpflichtet. Der frühere Inhaber haftet in diesem Fall grundsätzlich noch fünf Jahre für Altverbindlichkeiten.

Achtung: Um eine Haftung für Altverbindlichkeiten beim Share-Deal zu vermeiden, sollte der Verkäufer eine entsprechende Vereinbarung treffen und öffentlich machen. Die Bekanntgabe kann zum Beispiel durch einen gut sichtbaren Aushang im Geschäft erfolgen.

Asset Deal

Beim sogenannten Asset-Deal werden einzelne Wirtschaftsgüter – etwa Maschinen, Grundstücke, Rechte – übertragen, nicht das Unternehmen als Ganzes. Der Käufer kann wählen, welche Güter er übernimmt. Gewährleistungsansprüche gehen hier nur dann auf den Käufer über, wenn er laufende Verträge ausdrücklich übernimmt, zum Beispiel Wartungsverträge oder laufende Bauprojekte. 

Quelle: ZDH

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Text: / handwerksblatt.de

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