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HWK des Saarlandes | November 2024
Wirtschaftspolitik neu ausrichten
Die Handwerkskammer des Saarlandes wünscht sich von der Landespolitik konkrete Maßnahmen, die den Mittelstand und das Handwerk entlasten.
Der bestellte Tisch sollte optisch und praktisch einem Referenzmöbel entsprechen. (Foto: © Katarzyna Białasiewicz/123RF.com)
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Mai 2024
Ein Tisch wurde nach einem konkreten Vorbild maßgefertigt, aber der Kunde sah Mängel und wollte den Handwerker nicht bezahlen. Das Amtsgericht München entschied: Geringfügige Abweichungen vom Original sind erlaubt.
Ein maßgefertigter Tisch war nach Ansicht des Bestellers fehlerhaft, weil er nicht dem Vorbild entsprach. Das Amtsgericht München sah jedoch keinen Mangel und ließ den Rücktritt vom Vertrag nicht zu. Der Kunde muss dem Handwerker den vollen Werklohn zahlen
Ein Kunde bestellte bei einem Tischler einen maßgefertigten Tisch aus Acryl – ein Duplikat eines Tisches, den der Handwerker vor längerer Zeit schon einmal gefertigt hatte. Vereinbart war ein Kaufpreis von 2.890 Euro brutto. Als er den Tisch erhielt, verweigerte der Kunde die Annahme, weil dieser aus seiner Sicht Mängel aufwies. Der Handwerker besserte daraufhin mehrmals nach.
Dennoch reklamierte der Kunde weiterhin, unter anderem Einschlüsse im Acrylglas und das Auftreten sogenannter Newton’scher Ringe, schillernder Lichtringe. Schließlich trat der Kunde vom Vertrag zurück und forderte sein Geld heraus. Er behauptete, der neue Tisch entspreche nicht dem Referenztisch. Der Handwerker verweigerte die Rückzahlung, weil der Tisch seiner Ansicht nach fehlerfrei war.
Das Amtsgericht München stellte sich auf die Seite des Handwerkers. Ein zum Rücktritt berechtigender Mangel lag nicht vor, stellte es fest. Es sei unstreitig der Nachbau eines Referenztisches vereinbart worden. Der bestellte Tisch sollte in optischer Gestaltung und praktischer Nutzbarkeit dem Referenzmöbel entsprechen. Laut einem vom Gericht beauftragten Sachverständigengutachten entsprach der Nachbau in seiner allgemeinen Optik der des Referenztisches. Es wurden auch die gleichen Materialien verwendet und die Maße entsprachen exakt dem Vorbild.
Die von dem Kunden reklamierten schillernden Lichtringe waren nach Aussage des Sachverständigen produkttypisch und daher nicht als Mangel einzuordnen. Denn sie seien Teil der üblichen Beschaffenheit eines Acryltisches.
Der Sachverständige bestätigte zwar auch einzelne, vom Kunden gerügter Stellen – beispielsweise Einschlüsse an der Klebestelle zwischen Deckplatte und Standsäule und einen Kratzer in der Tischplatte. Aber eine optische Beeinträchtigung des Tisches sah er in diesen Abweichungen nicht. Die vom Kunden gerügten Fehler seien vielmehr nur zu erkennen, wenn man sehr nah an das Möbel herantrete und auf die Fehlerstelle aufmerksam gemacht werde. Bei einer standardisierten, unvoreingenommenen Prüfung im Standardabstand fielen die Fehler dagegen nicht auf und seien daher als normgemäß und nicht als optische Beeinträchtigungen zu werten.
Amtsgericht München, Urteil vom 29. Februar 2024, Az. 161 C 19921/20 - S
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