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HWK des Saarlandes | Oktober 2024
htw saar lädt ein zum Technologietag
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes lädt alle Interessierten am 24. Oktober herzlich zum Technologietag "Additive Fertigung" ein.
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall kann in Höhe des Mindestlohns durch eine tarifliche Fristenklausel nicht ausgeschlossen werden. (Foto: © orcea david/123RF.com)
Vorlesen:
Arbeitnehmer bekommen bei Krankheit eine Entgeltfortzahlung. Eine tarifliche Frist, die die Fortzahlung des Mindestlohns ausschließt, ist unwirksam.
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall kann per Tarifvertrag ausgeschlossen sein, falls er nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht wird. Eine solche Frist ist jedoch unwirksam im Hinblick auf den gesetzlichen Mindestlohn, sagt das Bundesarbeitsgericht.
Hintergrund: In vielen Arbeits- und Tarifverträgen finden sich Ausschlussklauseln, die bestimmen, dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Solche Klauseln werden aber immer wieder von den Gerichten unter die Lupe genommen.
Der Fall: Nachdem einem Bauarbeiter zum 31. Oktober 2015 gekündigt worden war, meldete sich dieser krank und legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Der Arbeitgeber zahlte aber den Lohn nur noch teilweise fort. Der Arbeitnehmer erhob drei Monate später Klage. Aus Sicht des Bauunternehmens war dies zu spät, dabei berief er sich auf den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau). Dieser sieht vor, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, "wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden".
Der Arbeitnehmer argumentierte, dass die Ausschlussklausel des BRTV-Bau unwirksam sei, weil sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht explizit ausnimmt.
Klausel ist teilweise unwirksam
Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht sprach dem Bauarbeiter eine Lohnfortzahlung für die Zeit seiner Krankheit zu, allerdings nur in Höhe des Mindestlohns. Die Klausel sei in Bezug auf den Mindestlohn unwirksam. Der Mann habe einen Anspruch aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Der Schutzzweck des Mindestlohngesetzes gebiete es, die Entgeltfortzahlung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu sichern.
Tarifliche Ausschlussfristen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall seien zwar zulässig, aber nur für den Teil, der über den Mindestlohn hinausgehe, so das Gericht.
Der Bauarbeiter habe Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns gehabt. Seine darüber hinausgehenden Anspüche seien jedoch wegen der versäumten Frist verfallen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2018, Az. 5 AZR 377/17
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