Viele Betriebe waren mit der Kurzarbeit nicht vertraut und haben in der Corona-Pandemie erstmals Kurzarbeitergeld beantragt.

Viele Betriebe waren mit der Kurzarbeit nicht vertraut und haben in der Corona-Pandemie erstmals Kurzarbeitergeld beantragt. (Foto: © Nicole Lienemann/123RF.com)

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Abschlussprüfung nach dem Ende der Kurzarbeit

Viele Betriebe konnten inzwischen die coronabedingte Kurzarbeit beenden. Bei ihnen steht nun die Abschlussprüfung durch die Agentur für Arbeit an. So soll sichergestellt werden, dass die Leistung in korrekter Höhe ausgezahlt wurde.

Die Zahl der Arbeitnehmer in Kurzarbeit ist im Juli auf 1,06 Millionen Menschen gesunken. Im Juni waren noch 1,39 Millionen Beschäftigte in Kurzarbeit. Das schätzt das ifo Institut auf der Grundlage seiner Konjunkturumfrage und von Daten der Bundesagentur für Arbeit. Das ist die niedrigste Zahl seit Beginn der Coronakrise im Februar 2020. "Vor allem in den Branchen mit Corona-Lockerungen ging die Kurzarbeit erneut kräftig zurück", sagt ifo-Umfrageexperte Stefan Sauer.

Friseure, Bäcker, Messebauer und andere Betriebe, die die Kurzarbeit inzwischen beenden konnten, müssen sich auf eine Abschlussprüfung durch die Arbeitsagentur einstellen, sofern sie noch nicht erfolgt ist. Mit der Prüfung soll sichergestellt werden, dass die Leistung in der korrekten Höhe ausgezahlt wurde, schreibt die Bundesagentur für Arbeit (BA) und versichert, dabei "so aufwandsschonend wie möglich vorzugehen".

Erstmals Kurzarbeit beantragt

"Viele Betriebe waren mit der Kurzarbeit nicht vertraut und haben in der Corona-Pandemie erstmals Kurzarbeitergeld beantragt. Mögliche Fehler bei der Abrechnung können nicht ausgeschlossen werden, diese sollen im Rahmen der Abschlussprüfung korrigiert werden", erklärt die BA, die darauf hinweist, dass es diese Prüfung auch schon vor der Corona-Pandemie gab. Sie ist also nicht neu. Kurzarbeitergeld werde immer nur vorläufig ausgezahlt. Am Ende stehe dann die korrekte Berechnung.

Keine Stichproben

Die Bundesagentur für Arbeit ist sogar gesetzlich verpflichtet, diese Prüfung in jedem Unternehmen innerhalb von sieben Monaten nach dem Ende der Kurzarbeit durchzuführen. Dabei fordert sie Unterlagen, Nachweise oder Abrechnungen an, die für die Lohnabrechnung maßgeblich sind. Also Arbeitszeitnachweise, Gehalts- oder Lohnabrechnungen, Urlaubslisten, Einzelvereinbarungen und Ähnliches. Der Arbeitgeber kann die Unterlagen schriftlich einreichen oder über einen Upload-Service bei der Arbeitsagentur hochladen.

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Passen Geldflüsse und Zeiten?

Nach Eingang der Unterlagen werden diese mit den eingereichten Leistungsanträgen und Abrechnungslisten abgeglichen. Es wird kontrolliert, ob Geldflüsse und Arbeitszeiten zueinander passten.

Die Prüfungen werden in der Regel in der Arbeitsagentur durchgeführt. Nur in Ausnahmefällen wird vor Ort im Betrieb oder im Lohnbüro geprüft. Natürlich kann man auch den Steuerberater bevollmächtigen, sich darum zu kümmern. Am Ende erhalten die Unternehmenden einen abschließenden Bescheid über die Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Arbeitgeberservice der BA Für Fragen zur Corona-Kurzarbeit hat die Arbeitsagentur einen Arbeitgeberservice eingerichtet. Die Mitarbeiter sind wochentags unter der kostenfreien Servicenummer 0800/4555520 erreichbar. Im Internet werden die häufigsten Fragen in Form eines FAQ beantwortet. arbeitsagentur.de

Text: / handwerksblatt.de

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