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HWK Trier | Mai 2024
Viertagewoche: Ja oder nein?
Das Arbeitzeitsmodell der Viertagewoche wird viel diskutiert. Prof. Katrin Mühlfeld von der Universität Trier hat es untersucht und spricht darüber im Interview.
Das "stille Örtchen" sollte eigentlich jeder ungestört nutzen können. Macht der Kollege es zur Gefängniszelle, kostet ihn das den Job. (Foto: © Nongnuch Leelaphasuk/123RF.com)
Vorlesen:
Nur mit einem Tritt gegen die Tür konnte sich ein Arbeitnehmer aus der Toilette befreien. Sein Kollege hatte diese im Streit abgesperrt. Der Missetäter kassierte dafür die fristlose Kündigung. Zu Recht, sagt das Arbeitsgericht Siegburg.
Wer seinen Kollegen vorsätzlich in der Toilette einsperrt, so dass dieser sich nicht selbst befreien kann, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwer. Eine fristlose Kündigung ist dann gerechtfertigt.
Ein Lagerist stritt sich häufiger mit einem Kollegen. Während er sich auf der Toilette befand, schob der Kollege heimlich unter der Toilettentür ein Papierblatt hindurch und stieß den Schlüssel aus dem Schloss. Der fiel auf das Papier, sodass der Mann den Schlüssel herausziehen konnte. Der Eingesperrte musste die Toilettentür eintreten, um sich zu befreien. Der Missetäter erhielt deswegen die fristlose Kündigung, gegen die er klagte.
Das Gericht hielt die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Das Einschließen des Kollegen sei ein wichtiger Kündigungsgrund. Hierdurch habe der Mann seinen Kollegen zumindest zeitweise seiner Freiheit und der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens der Toilette beraubt. Dies stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar. Außerdem sei durch das Verhalten die Toilettentür, also das Eigentum des Arbeitgebers beschädigt worden.
Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich gewesen. Eine Weiterbeschäftigung des Täters bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber ebenfalls nicht zuzumuten.
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 11. Februar 2021, Az. 5 Ca 1397/20, noch nicht rechtskräftig.
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