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HWK Trier | Dezember 2023
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Die Zuwanderung soll für Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten einfacher werden. (Foto: © auremar/123RF.com)
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Das reformierte Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll dafür sorgen, dass qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten künftig leichter in Deutschland arbeiten können. Ein Experte gibt einen Überblick.
In Zeiten des Fachkräftemangels kann die Einstellung ausländischer Arbeitskräfte eine Lösung sein. Damit Qualifizierte einfacher hierzulande arbeiten können, soll ab November 2023 das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz schrittweise in Kraft treten. Welche Regelungen dann gelten und worauf Unternehmen achten müssen, erklärt Nils Wigger, Fachanwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei Wittig Ünalp.
Viele Unternehmen des Handwerks haben seit Jahren große Schwierigkeiten, gut ausgebildete Arbeitskräfte zu finden. Um künftig die Fachkräftebasis in Deutschland sicherzustellen, braucht man neben der Ausschöpfung aller inländischen Potenziale auch einer qualifizierten Einwanderung. Doch während Bürgerinnen und Bürger aus der EU und den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) ein Recht auf Freizügigkeit mit ungehindertem Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt genießen, ist die Zuwanderung für Arbeitskräfte aus der Nicht-EU mit etlichen Hürden verbunden. Diese Hemmnisse soll das reformierte Fachkräfteeinwanderungsgesetz abbauen.
Das weiterentwickelte Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht ein Drei-Säulen-Modell vor:
"Die Chancenkarte basiert auf einem Punktesystem und berücksichtigt bestimmte Auswahlkriterien wie Qualifikation, Deutsch- und Englischkenntnisse sowie Berufserfahrung", erläutert Rechtsanwalt Wigger.
Auch von der "Blauen Karte EU" – einem besonderen Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Arbeitskräfte – sollen künftig noch mehr Menschen profitieren können. So wurden unter anderem die Mindestgehaltsgrenze gesenkt, der Personenkreis ausgedehnt und die Liste der Berufe erweitert. Außerdem macht es die neue "Anerkennungspartnerschaft", die zwischen der Fachkraft und dem Unternehmen geschlossen wird, möglich, dass Personen aus Drittstaaten erst einreisen und dann das Anerkennungsverfahren in Deutschland durchlaufen können. Außerdem kann die Bundesregierung die sogenannte Westbalkanregelung künftig auch mit anderen Staaten abschließen.
"Künftig können mehr Menschen aus Drittstaaten auf dem deutschen Arbeitsmarkt Fuß fassen", ordnet Rechtsanwalt Wigger die Neuerungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ein. "Für Unternehmen ergeben sich so neue Möglichkeiten, vakante Stellen mit Fachkräften aus dem Ausland zu besetzen."
Weiterhin gelten sollen dabei die im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verankerten Pflichten für Arbeitgebende. So müssen diese während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses auf einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel der Arbeitskraft achten. Bei einem befristeten Aufenthaltstitel muss das Unternehmen die Fachkraft rechtzeitig darauf hinweisen, dass für die weitere Beschäftigung eine Verlängerung nötig ist.
Das Aufenthaltsgesetz schreibt zudem für die Dauer der Beschäftigung eine Aufbewahrungspflicht des aktuell gültigen Aufenthaltstitels in Form einer elektronischen Kopie oder Papier-Kopie vor. Das Unternehmen muss jegliche Änderungen im Beschäftigungsverhältnis der Ausländerbehörde mitteilen. Das gilt auch im Falle der vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.
Im Arbeitsverhältnis haben Unternehmen dieselben Pflichten wie bei inländischen Fachkräften. Wigger erklärt: "Zu den wichtigsten Pflichten zählen die Entgeltzahlungspflicht sowie die Sozialabgaben. Darüber hinaus muss der Fachkraft auch Urlaub von mindestens 20 Tagen pro Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche gewährt werden."
Unternehmen können mit dem sogenannten "beschleunigten Fachkräfteverfahren" die Dauer des Anerkennungs- und Visumverfahrens deutlich verkürzen. Dabei schließen sie – mit Vollmacht der Fachkraft – einen Vertrag mit der zuständigen Ausländerbehörde ab.
Auch wenn Unternehmen grundsätzlich keine rechtlichen Fürsorge- oder Förderpflichten hinsichtlich der Integration der ausländischen Fachkraft haben, empfiehlt Wigger dennoch: "Zur Sicherung und Bindung der eingestellten Fachkraft ergibt es Sinn, dieser beim Einleben zu helfen." So können Arbeitgebende ihre neuen Mitarbeitenden beispielsweise bei der Wohnungssuche unterstützen oder die Teilnahme an Sprachkursen fördern, indem sie die Fachkraft hierfür freistellen.
FachkräfteeinwanderungDas steht im neuen Gesetz > Hier mehr lesen!Westbalkanregelung Die sogenannte Westbalkanregelung bietet seit 2016 eine Grundlage, Arbeitnehmer aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien in Deutschland zu beschäftigen. Die Regelung gilt nun unbefristet und das Kontingent wurde verdoppelt. Damit dürfen künftig jährlich bis zu 50.000 Menschen aus diesen Staaten einreisen. Und zwar für jede Beschäftigung und ohne berufliche Qualifikationen nachweisen zu müssen.
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