Verjährung unterbrechen

Die Zeit anhalten geht nach der VOB/B nur schriftlich (Foto: © olegdudko/123RF.com)

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Keine Verjährung bei Mängelrüge per E-Mail

Betriebsführung

Schickt der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags seine Mängelrüge nur per einfacher E-Mail, läuft die Verjährungsfrist trotzdem weiter.

Bauhandwerker, die nach VOB/B arbeiten, kennen das: Eine schriftliche Mängelrüge des Kunden unterbricht den Lauf der Gewährleistungsfrist und setzt für die gerügten Mängel eine neue, zweijährige Frist in Gang. Aber nicht jede Schriftform genügt den gesetzlichen Anforderungen: Schickt der Kunde nur eine einfache E-Mail, läuft die Frist ungestört weiter!

Der Fall: Ein Auftraggeber hatte bei einem VOB/B-Vertrag diverse Mängel per E-Mail gerügt. Der Handwerker wies ihn ab mit dem Argument, er komme zu spät, die Gewährleistungsansprüche seien inzwischen verjährt. Der Kunde meinte, seine E-Mail habe die Verjährungsfrist unterbrochen und verlangte Beseitigung der Mängel.

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Das Urteil: Das Gericht stellte sich auf die Seite des Handwerkers. Der berufe sich mit Recht auf die Verjährung der Mängel, urteilte es. Für eine Unterbrechung der Verjährung brauche die E-Mail eine qualifizierte elektronische Signatur. Die fehle hier, also habe der Kunde keine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt.

Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 26. November 2015, Az. 1 U 209/15

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Text: / handwerksblatt.de

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