Nach Verwendung des Schotters stellte sich heraus, dass dieser mit Arsen belastet war.

Nach Verwendung des Schotters stellte sich heraus, dass dieser mit Arsen belastet war. (Foto: © hetmanstock/123RF.com)

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Vergifteten Bauschotter nicht zurückgenommen: Verkäufer muss Schadensersatz zahlen

Betriebsführung

Ein Baustoffhändler verweigerte die Rücknahme seines arsenhaltigen Schotters. Der Bauunternehmer bekommt dafür Schadensersatz, weil er ihn auf eigene Kosten entsorgen musste, entschied der Bundesgerichtshof.

Wer eine mangelhafte Sache gekauft hat, kann vom Vertrag zurücktreten. Was danach mit der unbrauchbaren Ware geschieht, ist mitunter von einiger Bedeutung. In einem aktuellen Fall ging es um arsenbelasteten Schotter, den der Käufer auf seine eigenen Kosten entsorgen musste. Dafür muss ihm der Verkäufer Schadensersatz zahlen, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar.

Der Fall

Ein Bauunternehmer bestellte für einen Parkplatz 22.000 Tonnen Schotter. Nachdem ein Teil davon bereits verwendet worden war, stellte sich heraus, dass der Schotter mit Arsen belastet und deshalb nicht zu verwenden war. Die Baufirma erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Verkäufer auf, den restlichen Schotter wieder abzuholen. Der Baustoffhändler weigerte sich. Daraufhin klagte der Käufer auf Schadensersatz, weil er den Schotter auf eigene Kosten entsorgen musste.

Die Klage blieb in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken begründete seine Entscheidung vor allem damit, dass es keine Pflicht des Verkäufers gebe, die Sache zurückzunehmen.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf und stellte sich auf die Seite der Baufirma. Diese habe einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Baustoffhändler, denn dieser habe mit der Weigerung seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme verletzt.

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Der Käufer sei wegen des Mangels der Kaufsache wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Damit sei ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden, in welchem die Parteien Pflichten zur Rücksichtnahme träfen. Beide müssten sich so verhalten, dass keine Rechtsgüter und Interessen des anderen verletzt würden, erklärten die Bundesrichter. Jede Partei habe ein Interesse daran, dass sich ihre finanzielle Situation nicht verschlechtere.

Verantwortung für Kaufsache ist eine Belastung

Hier seien 20.000 Tonnen mangelhafter Schotter beim Käufer liegengeblieben. Das belaste diesen erheblich, weil er für sie verantwortlich sei, sie aufbewahren oder gar entsorgen müsse.

Zwar gebe es in Rückgewährschuldverhältnissen auch andere Möglichkeiten – etwa den Verwendungsersatzanspruch, die Regelungen des Annahmeverzugs, oder die Hinterlegung und Versteigerung der Kaufsache. Diese böten der Baufirma hier jedoch keinen ausreichenden Schutz, stellte der BGH klar. In solchen Fällen verstößt die Verkäuferin nach Auffassung der Bundesrichter gegen ihre Rücksichtnahmepflicht, wenn sie die Kaufsache nicht zurücknimmt.

Die Rücknahme des Schotters sei dem Baustoffhändler auch zumutbar gewesen. Zwar belaste ihn das genauso wie den Käufer, dies sei jedoch nicht relevant. Denn der Gesetzgeber habe durch die Regelungen der §§ 346 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  dem Verkäufer die Verantwortung für die Kaufsache zugewiesen.

Die Frage, ob den Verkäufer grundsätzlich eine Pflicht zur Rücknahme der Kaufsache trifft, ließ der BGH ausdrücklich offen und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG Zweibrücken zurück.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. November 2023, Az. VIII ZR 164/21

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Text: / handwerksblatt.de

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