Das kann ein Handwerker tun, wenn der Kunde nicht zahlt
Offene Rechnungen können die Liquidität eines Handwerksbetriebs belasten. Wie können betroffene Unternehmen reagieren? Wann ist eine Schufa-Meldung oder ein Gläubigerinsolvenzantrag sinnvoll? Eine Expertin gibt Tipps.
Problem kennt jeder Handwerker: Wenn Kunden nicht zahlen, kann das den Betriebsalltag sehr belasten. Welche Optionen stehen betroffenen Unternehmen zur Verfügung? Sabine Schönewald, Justiziarin für Zivil- und Unternehmensrecht und Leiterin der Vermittlungsstelle bei der Handwerkskammer zu Köln, erklärt die Rechtslage und gibt praktische Tipps.
Kann er nicht zahlen oder will er nicht?
Hier geht es um solche Fälle: Es gab keinen Streit über Vertrag, Leistung, Abnahme, Mängel oder die Rechnungshöhe. Trotzdem zahlt der Kunde nicht, auch nicht nach Mahnungen. Oft ist es nicht klar, ob der Auftraggeber nicht zahlen will oder nicht kann.
"Anzeichen dafür, dass er nicht zahlen will, können sein, dass er seinen Geschäftsbetrieb fortführt, Einnahmen erzielt oder über Vermögen verfügt – die konkrete Forderung aber ohne nachvollziehbaren Grund trotz Fälligkeit und Mahnung nicht begleicht", erklärt Schönewald. "Hinweise auf eine Zahlungsunfähigkeit hingegen können mehrere betroffene Gläubiger, allgemein eingestellte Zahlungen, erfolglose Vollstreckungsversuche oder eine abgegebene Vermögensauskunft sein." Diese Anzeichen gelte es, sorgfältig zu prüfen.
Wenn der Schuldner zahlen könnte, es aber nicht tut
"Bei einem zahlungsfähigen, aber ‑unwilligen Schuldner kann eine Meldung an eine Wirtschaftsauskunftei wie die Schufa zusätzlichen Druck erzeugen", weiß die Juristin. Ein solcher Eintrag könne die Bonität beeinträchtigen und es insbesondere Gewerbetreibenden erschweren, Kredite oder Lieferungen auf Rechnung zu erhalten. Eine Meldung sei allerdings nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
"Ohne Schufa-Vertragspartnerschaft können Sie eine Forderung nicht selbst melden. Erkundigen Sie sich daher direkt bei der Schufa, ob eine Vertragspartnerschaft für Ihren Betrieb möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, rät Schönewald. Wenn nicht, müsse man einen entsprechend berechtigten Dienstleister, etwa ein Inkassounternehmen, einschalten. Doch das lohne sich eher bei höheren Forderungen, weil es weitere Kosten verursache.
Wenn der Schuldner nicht zahlen kann
"Wenn die bisherigen Maßnahmen nicht erfolgreich waren und der Schuldner seine Schulden wahrscheinlich nicht zahlen kann, sollte ein Gläubiger-Insolvenzantrag nach § 14 InsO gestellt werden", rät die Expertin. "Wenn jemand seine Schulden nicht mehr zahlt und auch die Zwangsvollstreckung nichts bringt, kann es sinnvoll sein, beim Insolvenzgericht anzufragen, ob das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann." In diesem Fall werde das vorhandene Vermögen geordnet verwertet und der Erlös unter den Gläubigern verteilt. Der Handwerksbetrieb kann dann seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden und erhält unter Umständen eine Quote. Eine vollständige Zahlung ist jedoch nicht sicher.
Fehlt verwertbares Vermögen, kann die Forderung weitgehend oder vollständig ausfallen. "Deshalb sollte dieser Antrag nur gestellt werden, wenn konkrete Hinweise auf Zahlungsunfähigkeit und verwertbares Vermögen vorliegen – nicht aber als bloße Drohung. In der Praxis kommt ein solcher Antrag vor allem gegenüber gewerblichen Schuldnern in Betracht", ist Schönewalds Rat. Bei Verbrauchern gälten hingegen besondere verfahrensrechtliche Regelungen, weshalb dieses Mittel dort nur in Ausnahmefällen und nach fachkundiger Prüfung erwogen werden sollte.
Wie läuft ein Gläubigerinsolvenzantrag?
Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) schriftlich einzureichen. Bei Unternehmen ist in der Regel das Gericht am Unternehmenssitz zuständig. Der Antrag sollte die eigene fällige Forderung, deren Grund und Höhe, konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsunfähigkeit sowie das rechtliche Interesse an der Verfahrenseröffnung darlegen. Belege – etwa Rechnungen, Mahnungen, Vollstreckungstitel, das Protokoll einer erfolglosen Vollstreckung oder eine Vermögensauskunft – sollten beigefügt werden.
Wichtig: "Wird der Antrag mangels Insolvenzgrunds oder mangels ausreichender Masse abgelehnt, müssen Sie als Antragsteller grundsätzlich mit den Verfahrenskosten rechnen", betont die Kammerjuristin. "Der Antrag sollte deshalb nicht allein als spontanes Drohmittel und nicht gegen einen lediglich zahlungsunwilligen Schuldner eingesetzt werden."
Praxistipp
"Damit eine Forderung notfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden kann, sollten die erforderlichen Kundendaten von Anfang an vollständig vorliegen", erklärt Schönewald. "Erfassen Sie deshalb schon bei Vertragsschluss – und unter Beachtung des Datenschutzes, spätestens jedoch bei der Rechnungsstellung – den vollständigen Namen, die ladungsfähige Anschrift und bei natürlichen Personen, auch bei Einzelunternehmern, möglichst das Geburtsdatum. Diese Angaben erleichtern die eindeutige Identifizierung des Schuldners und helfen, Verzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Zwangsvollstreckung zu vermeiden."
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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