Energiesteuer: Rückzahlung auch 2026
Handwerksbetriebe können Strom-, Gas- und Heizölsteuern unter bestimmten Bedingungen vom Fiskus zurück bekommen – auch für das Jahr 2026.
Viele Handwerksbetriebe spüren die Belastung durch hohe Energiekosten. Deshalb erstattet der Staat einen Teil der gezahlten Strom- und Energiesteuern. Die bisher befristeten, erhöhten Erstattungsregelungen gelten nun dauerhaft – auch im Jahr 2026. Wenn zum Beispiel eine Bäckerei jährlich rund 100.000 Kilowattstunden Strom verbraucht, kann sie eine Stromsteuererstattung von 1.750 Euro beantragen.
Berechtigte und Mindestverbrauch
Betriebe müssen die passenden Anträge zu jeder Steuerart bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres beim zuständigen Hauptzollamt stellen. Derzeit betrifft das die Energiekosten aus dem Jahr 2025. Die Erstattung umfasst nicht nur Strom-, sondern auch Gas- und Heizölkosten.
Nur Unternehmen aus dem Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft erfüllen die Voraussetzungen. Im Handwerk betrifft das besonders Bäcker, Fleischer, Schreiner, Baufirmen oder metallverarbeitende Betriebe. Unternehmen aus dem Bereich Dienstleistungen oder Handel sind ausgeschlossen.
Das Hauptzollamt prüft dabei die eigentliche produzierende Tätigkeit des Betriebs sowie weitere Voraussetzungen. Nur der für die Produktion eingesetzte Strom, das Gas oder Heizöl kann Berücksichtigung finden. Die Antragsteller müssen Mindestverbräuche pro Jahr nachweisen:
- 12.500 Kilowattstunden Strom,
- 181.160 Kilowattstunden Gas,
- 16.298 Liter Heizöl.
Die Daten sollten regelmäßig überprüft werden, um die Voraussetzungen zu erfüllen.
Verfahren und Fristen
Die Erstattung erfolgt über einen nachträglichen Antrag – nicht als direkte Steuersenkung. Die Unternehmen melden ihren Energieverbrauch zusammen mit der darauf gezahlten Steuer. Nach einem Eigenbehalt von 250 Euro mindert ein Entlastungsbetrag die zu entrichtende Steuer. Die Regeln sind gesetzlich verankert. Die Erstattung gilt ausschließlich für direkt produktionsbezogenen Energieverbrauch. Beispielsweise kann Strom für das Laden von Fahrzeugen nicht rückerstattet werden.
Das jeweils zuständige Hauptzollamt bearbeitet die Anträge. Sie müssen bis 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres eingehen. Betriebe sollten mit Steuerberatern zusammenarbeiten, da die Hauptzollämter besonders streng prüfen.
Quelle: HWK des Saarlandes
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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