Im Handwerk können Unternehmen betroffen sein, die beispielsweise Wartungs- oder Reinigungsverträge mit privaten Kunden abschließen

Im Handwerk können Unternehmen betroffen sein, die beispielsweise Wartungs- oder Reinigungsverträge mit privaten Kunden abschließen. (Foto: © Kzenon/123RF.com)

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Neue Regeln für Abo-Verträge mit Verbrauchern

Die stillschweigende Verlängerung eines Vertrags per AGB ist seit dem 1. März nicht mehr wie gewohnt möglich. Verbraucher können neu geschlossene Verträge jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Auch das Handwerk kann betroffen sein.

Ob Fitnessstudio- oder Streaming-Abo: Die Kündigung vergessen – und schon ist man an einen unliebsamen Vertrag weiter gebunden? Das soll künftig nicht mehr so einfach passieren. Denn weitere Teile des Gesetzes für faire Verbraucherverträge sind am 1. März 2022 in Kraft getreten.

Es geht um Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen. Typische Beispiele sind Abonnements von Fitnesstudio, Partnervermittlung, Streamingdienst oder Zeitung. Nun gelten für diese Verträge neue Regeln über stillschweigende Vertragsverlängerungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Eine AGB-Klausel, wonach sich ein zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossener Vertrag der genannten Art stillschweigend verlängert, ist künftig nur dann wirksam, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstem einem Monat zu kündigen.

Wartungs- oder Reinigungsverträge mit Handwerkern

"Im Handwerk können Unternehmen betroffen sein, die beispielsweise Wartungs- oder Reinigungsverträge mit privaten Kunden abschließen. Verpasst der Verbraucher die Kündigungsfrist, verlängert sich der Vertrag nur noch für unbestimmte Zeit und der private Auftraggeber kann jederzeit mit einer Frist von nur einem Monat kündigen", erklärt Rechtsanwältin Sabine Schönewald, Hauptabteilungsleiterin bei der Handwerkskammer zu Köln.

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Auch für die Kündigung zum Ablauf der regulären Vertragsdauer darf nur eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden. Dies ergibt sich aus dem zum 1. März 2022 geänderten § 309 Nummer 9 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die neuen Regeln gelten aber nur für Verträge, die ab dem 1. März 2022 entstehen.

Für alte Verträge gelten die alten Regelungen weiter

Für "Altverträge", also solche Verträge, die bereits vor dem 1. März 2022 entstanden sind, bleibt es bei der alten Rechtslage: Danach sind AGB zulässig, die eine stillschweigende Verlängerungen des Vertrages um bis zu ein Jahr vorsehen, und Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten Dauer festlegen.

Sonderregeln für Telefon- und Stromverträge

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge hat bereits wichtige Verbesserungen für Verbraucher gebracht. Für Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge gilt schon seit dem 1. Dezember 2021 eine entsprechende Sonderregelung im Telekommunikationsgesetz (§ 56 Absatz 3 TKG). Hiernach kann der Endnutzer einen solchen Vertrag, der sich automatisch verlängert hat, nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.

Strom- und Gasverträge können nicht mehr wirksam am Telefon abgeschlossen werden. Damit ein solcher Vertrag wirksam ist, muss er künftig "in Textform", also zum Beispiel per E-Mail, SMS oder auch als Brief oder Fax vorliegen. Auch die Kündigung geht nur noch in Textform.

Das Gesetz bestimmt auch bereits seit dem 1. Oktober 2021, dass Abtretungsverbote für Geldforderungen in AGB von Verbraucherverträgen unwirksam sind.  Zum 1. Juli 2022 in Kraft treten wird die Regelung über den Kündigungsbutton für Verbraucherverträge im Internet.

Quelle: BMJ

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Text: / handwerksblatt.de

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