Schneller als gedacht kann seit Jahresbeginn ein Verkäufer in die Situation geraten, dass der Vertrag von einem privaten Kunden gelöst wird und er den Kaufpreis zurückzahlen muss.

Private Kunden können sich seit Jahresbeginn einfacher von einem Vertrag lösen. Im Handwerk können Betriebe betroffen sein, die beispielsweise Wartungs- oder Reinigungsverträge durchführen. (Foto: © hafakot/123RF.com)

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Verschärfte Gewährleistungsregeln im neuen Kaufrecht

Die seit Januar geltenden Änderungen des Kaufrechts sind auch für Handwerker von Bedeutung, vor allem bei Kaufverträgen mit Verbrauchern. Kammerjuristin Sabine Schönewald erklärt die wichtigsten Fragen für den Praxisalltag.

Vor lauter Corona-Gesetzen und -Verordnungen wurden umfassende Änderungen im Zivilrecht zum Jahresbeginn bislang wenig beachtet. Dabei ist einiges davon auch für Handwerker von Bedeutung, besonders bei Kaufverträgen mit Privatkunden. Juristin Sabine Schönewald, Hauptabteilungsleiterin bei der Handwerkskammer zu Köln, erklärt die wichtigsten Änderungen, die für den Arbeitsalltag relevant sind.

DHB: Die Gewährleistungsfrist im Kaufrecht beträgt weiterhin zwei Jahre. Was genau hat sich denn geändert?
Schönewald: "Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Warenkauf beträgt zwar nach wie vor zwei Jahre ab Lieferung der Sache. Aber bisher hatten Käufer Pech, wenn sich kurz vor Ablauf der zwei Jahre ein Mangel der Kaufsache zeigte. Wer mit der Reklamation zögerte, konnte dadurch die Verjährungsfrist verpassen. Das ist seit Jahresbeginn anders: Die Verjährung tritt erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Das heißt, tritt der Mangel kurz vor dem Ende der Gewährleistungsfrist auf, hat der Käufer jetzt mehr Zeit, seine Gewährleistungsansprüche geltend zu machen."

DHB: Das ist aber noch nicht die einzige Änderung zugunsten der Kunden?
Schönewald: "Ja, Es gibt einen weiteren Schutz für Verbraucher, er betrifft die sogenannte Nacherfüllung, also wenn der Verkäufer den Mangel behebt, indem er die Ware repariert oder ersetzt. Neu ist: Beseitigt der Unternehmer einen Mangel durch Nacherfüllung, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für zwei Monate gehemmt – und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Ware dem Verbraucher zurückgegeben wurde. Damit kann zum einen der Käufer nach Rückerhalt der Ware prüfen, ob der Verkäufer den Mangel erfolgreich beseitigt hat. Zum anderen läuft die Verjährungsfrist nicht ab, während sich die Ware zur Nacherfüllung beim Verkäufer befindet."

Sabine Schönewald, Juristin bei der Handwerkskammer zu Köln. Foto: © Tom ZygmannSabine Schönewald, Juristin bei der Handwerkskammer zu Köln. Foto: © Tom Zygmann

DHB: Auch beim Rücktritt vom Vertrag haben private Käufer neue Rechte bekommen?
Schönewald: "Bislang konnte der Käufer bei Mängeln die Ware erst dann zurückgeben, den Preis mindern oder Schadensersatz verlangen, wenn er dem Verkäufer ausdrücklich eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte und diese ergebnislos verstrichen war. Dies ist nun anders: Ein Verbraucher, sprich: privater Käufer, muss nun keine Frist zur Nacherfüllung mehr setzen. Mit der Mitteilung eines Mangels an den Verkäufer läuft nun automatisch eine fiktive, angemessene Frist für die Nacherfüllung des Vertrages. Verstreicht diese Frist, ohne dass der Verkäufer entsprechend nacherfüllt, kann der Käufer ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen."

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DHB: Die Position der Verbraucher wurde also deutlich gestärkt?
Schönewald: "Ja, die Auswirkungen dieser vielleicht auf den ersten Blick eher unscheinbar wirkenden Verschärfung des Gewährleistungsrecht können in der Praxis doch erheblich sein. Schneller als gedacht kann ein Verkäufer so in die Situation geraten, dass er den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe der verkauften Ware zurückzahlen muss."

DHB: Der Wegfall der Fristsetzung gilt aber nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmen?
Schönewald: "Nein, im B2B-Vertrag, dem unternehmerischen Geschäftsverkehr, muss der Käufer weiterhin eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen."

DHB: Was hat es mit der Verschärfung der Beweislast für Mängel auf sich?
Schönewald: "Bisher mussten Verkäufer nur in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf an einen Verbraucher beweisen, dass die Ware mangelfrei war. Ab dem siebten Monat musste dann der Käufer beweisen, dass die Ware beim Kauf bereits fehlerhaft war und nicht etwa durch seine unsorgfältige Behandlung beschädigt wurde. Das nennt sich Umkehr der Beweislast. Diese Frist wurde jetzt zugunsten der Käufer verdoppelt: Verkäufer müssen nun bis zwölf Monate nach Übergabe beweisen, dass die Kaufsache mangelfrei war. Diese sogenannte gesetzliche Vermutung kann zwar – wie bisher – widerlegt werden, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass der Mangel etwa durch unsachgemäße Behandlung oder durch Verschleiß entstanden ist. Eine solche Beweisführung kann allerdings aufwendig und schwierig sein, so dass die Neuregelung eine empfindliche Verschärfung der Regeln zu Lasten der Verkäufer darstellt."

DHB: Gab es noch mehr gesetzliche Änderungen?
Schönewald: "Darüber hinaus gibt es noch weitere Änderungen im Kaufrecht, die einen neuen Mangelbegriff betreffen. Details darzulegen, würde an dieser Stelle aber zu weit führen. Außerdem hat der Gesetzgeber eine neue Vertragsart geschaffen: den Verbrauchervertrag über digitale Produkte, für den besondere Gewährleistungsregeln gelten." (Zu diesem Vertragstypus finden Sie > hier mehr Details!)

DHB: Nicht nur im Kaufrecht hat sich einiges geändert, auch an anderer Stelle wurden die Rechte der Verbraucher gestärkt?
Schönewald: "Für Verbraucherverträge mit automatischer Verlängerungsklausel, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, gilt eine kürzere Kündigungsfrist. Statt der bisher bei solchen Verträgen üblichen mehrmonatigen Kündigungsfrist gilt künftig eine Frist von nur einem Monat. Im Handwerk können Unternehmen betroffen sein, die beispielsweise Wartungs- oder Reinigungsverträge mit privaten Kunden abschließen. Verpasst der Verbraucher die Kündigungsfrist, verlängert sich der Vertrag nur noch für unbestimmte Zeit und der private Auftraggeber kann jederzeit mit einer Frist von nur einem Monat kündigen."

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Text: / handwerksblatt.de

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