Auch redliche Firmen können wegen unseriöser Subunternehmer in den Verdacht geraten, Teil eines Scheinrechnungs-Netzwerks zu sein. Dann kann die Staatsanwaltschaft schon im Ermittlungsverfahren ihr Vermögen sperren. Selbst wenn sich später die Unschuld herausstellt, kann der Betrieb dadurch insolvent werden.

Auch ehrliche Handwerker können wegen unseriöser Subunternehmer in den Verdacht geraten, Teil eines Scheinrechnungs-Netzwerks zu sein. Dann kann die Staatsanwaltschaft ihr Vermögen sperren. Selbst wenn sich die Unschuld herausstellt, kann der Betrieb dadurch insolvent werden. (Foto: © Elnur Amikishiyev/123RF.com)

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Scheinrechnungs-Netzwerke: Wenn der Subunternehmer zur Falle wird

Servicefirmen, die seriös auftreten, aber Schwarzlohnzahlungen verschleiern, können redliche Handwerker ihre Existenz kosten. Ein Experte erklärt, wie Betriebe sich schützen können.

Viele Handwerker kennen das: Die Auftragsbücher sind voll, die eigenen Kolonnen sind ausgelastet, deshalb soll ein Subunternehmer aushelfen. Der liefert eine ordentliche Rechnung, eine Gewerbeanmeldung, vielleicht sogar eine Freistellungsbescheinigung. Warum genau in dieser scheinbar unauffälligen Konstellation für eine wachsende Zahl von Handwerksbetrieben ein Albtraum beginnt, der später mit einer Durchsuchung durch das Hauptzollamt, einer Sperrung der Konten oder sogar der Insolvenz endet, erklärt Dr. Florian Neuber, Fachanwalt für Strafrecht, im Interview mit dem Deutschen Handwerksblatt.

DHB: Herr Dr. Neuber, nicht wenige Handwerksbetriebe arbeiten mit Subunternehmern zusammen. In Ihrer Praxis als Strafverteidiger erleben Sie aber einen besorgniserregenden Trend?

Neuber: Es geht dabei um sogenannte Scheinrechnungs- oder Servicefirmen-Netzwerke. Ermittlungsbehörden gehen seit Jahren verstärkt gegen ein etabliertes Geschäftsmodell vor, bei dem eigens gegründete "Servicegesellschaften" gegenüber Betrieben aus dem Bau- und Ausbaugewerbe als Subunternehmer auftreten, ohne selbst jemals eine Bauleistung zu erbringen. Sie stellen formal korrekte, aber inhaltlich unrichtige Rechnungen aus, die allein der buchhalterischen Verschleierung von Schwarzlohnzahlungen oder der Generierung von Schwarzgeld dienen. Nicht selten kommt es vor, dass ein erheblicher Teil des überwiesenen Rechnungsbetrags nach Abzug einer Provision anschließend bar an den Auftraggeber zurückgeführt wird, der damit seine eigenen, nicht angemeldeten Arbeiter bezahlt.

DHB: Müssen sich dann nur diejenigen Betriebe Sorgen machen, die bewusst Schwarzgeld erzeugen? 

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Neuber: Das Gefährliche an diesen Konstruktionen ist, dass sie auch Betriebe treffen können, die nie die Absicht hatten, Schwarzgeld zu generieren! Wer einen Subunternehmer beauftragt, kann in aller Regel nicht ohne Weiteres erkennen, ob dieser die vereinbarten Leistungen tatsächlich mit eigenem oder ordnungsgemäß angemeldetem Personal erbringt oder ob er selbst nur Teil eines größeren Abdeck-Ketten-Systems ist. Servicegesellschaften dieser Art treten am Markt bewusst wie ganz normale Bauunternehmen auf, mit Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintrag, Briefkopf und mitunter sogar mit kurzfristig angemeldeten Arbeitnehmern zur Tarnung bei Baustellenkontrollen.

DHB: Woran kann man denn erkennen, dass etwas nicht stimmt?

Neuber: Für die Finanzverwaltung und die Steuerfahndung gelten bestimmte Muster als typische Risiko-Anzeichen: die Gesellschaft wurde neu gegründet, hat häufig wechselnde Geschäftsführer, eine kurze Lebensdauer und verlegt oft ihren Sitz. Indizien sind außerdem geringe eigene Betriebsausgaben, kein erkennbarer Werkzeug- oder Materialeinsatz und keine eigenen Fahrzeuge. Misstrauisch machen auch Zahlungsströme, bei denen hohe Eingänge auf dem Konto der Subunternehmer kurz danach in bar wieder abgehoben werden.

Wird ein solches Muster bei einer Betriebsprüfung, einer Kontrolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit oder eines Ermittlungsverfahrens gegen einen der Subunternehmer aufgedeckt, können sämtliche Auftraggeber dieser Firma mit in den ins Visier der Ermittler geraten – unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich eine bewusste Zusammenarbeit vorlag!

DHB: Welche konkreten Folgen drohen einem Handwerksbetrieb, der an ein Scheinfirmen-Netzwerk gerät?

Neuber: Die Folgen eines solchen Verdachts können auch für redliche Handwerksbetriebe existenzgefährdend sein. Steuerlich droht die Aberkennung des Betriebsausgabenabzugs und des Vorsteuerabzugs aus den betreffenden Rechnungen, verbunden mit erheblichen Steuernachzahlungen zuzüglich Zinsen. Strafrechtlich steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung im Raum, häufig ergänzt um den Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuchs, wenn Sozialversicherungsbeiträge für schwarz beschäftigte Arbeitnehmer nicht abgeführt wurden.

Besonders einschneidend ist eine Maßnahme, die häufig kommt, bevor überhaupt ein Urteil oder auch nur eine Anklage vorliegt: der sogenannte Vermögensarrest nach § 111e StPO.

DHB: Was bedeutet dieser Vermögensarrest?

Neuber: Es handelt sich – bildlich gesprochen – um eine Art Untersuchungshaft für das Vermögen. Die Strafverfolgungsbehörden können damit Gelder, die möglicherweise am Ende eines Verfahrens von dem Betrieb zurückzuzahlen sind, vorläufig sichern. Dafür muss ein Anfangsverdacht bestehen, dass die Rechnungen wissentlich zur Verschleierung von Schwarzgeld genutzt wurden und ein entsprechendes Guthaben auf dem betreffenden Konto vorhanden sein.

DHB: Wie wirkt sich das in der Praxis aus?

Neuber: Geschäftskonten werden von einem Tag auf den anderen gesperrt, Forderungen gepfändet, im Einzelfall auch Fahrzeuge oder Grundstücke belastet. Da sich der Vermögensarrest am gesamten mutmaßlichen Taterlös orientieren kann, fallen die gesicherten Beträge häufig deutlich höher aus, als ein Betrieb im Ernstfall wirtschaftlich verkraften kann. Für einen Handwerksbetrieb, der auf laufende Liquidität für Löhne, Material und Lieferantenverbindlichkeiten angewiesen ist, kann eine solche Kontensperrung innerhalb weniger Wochen in die Zahlungsunfähigkeit führen, selbst wenn sich der Vorwurf am Ende als unbegründet herausstellt oder deutlich relativiert wird.

Genau das ist in der Praxis wiederholt zu beobachten: Der Vermögensarrest wirkt wirtschaftlich wie eine Vollstreckung, obwohl er ausdrücklich weder eine Strafe noch ein Schuldspruch ist. Gerade in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren mit einem sogenannten Scheinrechnungs-Netzwerk können sich die Ermittlungen mitunter über Monate oder Jahre hinziehen, ohne dass der Betrieb in dieser Zeit Zugriff auf das gesicherte Vermögen erhält. In der juristischen Praxis wurden Kontensperrungen von bis zu drei Jahren als verhältnismäßig angesehen, solange die Ermittlungen noch andauerten.

Meine Erfahrung als Anwalt zeigt außerdem: Für Staatsanwaltschaften, die in dieser Zeit Herrin des Verfahrens sind, spielt es mitunter keine Rolle, ob über Jahrzehnte aufgebaute Existenzen auf dem Spiel stehen – jedenfalls dann nicht, solange der Anfangsverdacht einer Beteiligung an einem Scheinrechnungs-Netzwerk fortbesteht. 

DHB: Wie können sich Handwerksbetriebe gegen solche Risiken schützen?

Neuber: Betriebe können sich nicht vollständig gegen kriminelle Energie Dritter absichern, wohl aber ihre eigene Sorgfalt so dokumentieren, dass sie im Ernstfall als getäuschte Auftraggeber zu erkennen sind und nicht als Beteiligte am System. Dafür empfehlen sich mehrere Maßnahmen:

1. Prüfen Sie Subunternehmer vor der ersten Beauftragung und in gewissen Abständen erneut: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft und der Sozialversicherungsträger, Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG sowie, soweit einschlägig, die Eintragung in die Handwerksrolle.

2. Achten Sie auf Auffälligkeiten wie eine sehr junge Gesellschaft, häufig wechselnde Geschäftsführer, ungewöhnlich günstige Preise, pauschale statt leistungsbezogene Rechnungen oder ein Firmensitz, der erkennbar keinen eigenen Geschäftsbetrieb trägt. Seien Sie kritisch, wenn sich die Subunternehmer bei Ihnen melden oder wenn Sie erstmalig mit diesen zusammenarbeiten.

3. Dokumentieren Sie jede Baustelle so, dass Sie im Zweifel nachweisen können, dass tatsächlich Personal des Subunternehmers vor Ort gearbeitet hat. Dazu können Anwesenheitslisten mit Namen der eingesetzten Arbeiter gehören, ein Abgleich mit dem beim Subunternehmer angemeldeten Personal, Bautagebücher, Fotodokumentation des Baufortschritts und, wo möglich, eine Erfassung der Arbeitnehmer bei Zutritt zur Baustelle.

4. Bestehen Sie auf detaillierten, leistungsbezogenen Rechnungen mit nachvollziehbarer Beschreibung der erbrachten Leistung, Zeitraum und eingesetztem Personal, statt pauschale Abdeckrechnungen zu akzeptieren.

5. Zahlen Sie grundsätzlich unbar und ausschließlich auf ein Konto, das erkennbar auf den Rechnungsaussteller selbst lautet.

Diese Dokumentation ersetzt keine anwaltliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall. Sie macht aber häufig den entscheidenden Unterschied, ob ein Betrieb im Ermittlungsverfahren glaubhaft als getäuschtes Opfer auftreten kann oder in den Verdacht der Mittäterschaft oder zumindest der grob fahrlässigen Beteiligung gerät.

DHB: Was können Betriebe tun, um handlungsfähig zu bleiben, wenn ein Vermögensarrest ergangen ist?

Neuber: Ein Vermögensarrest erfasst regelmäßig sämtliche Konten, die auf den Betrieb oder die beschuldigte Person lauten. Wer seine gesamte Liquidität auf einem einzigen Unternehmenskonto konzentriert, riskiert, von einem Tag auf den anderen keine Mittel mehr für Löhne, Material oder laufende Verbindlichkeiten zu haben – selbst wenn sich der Vorwurf am Ende als nicht haltbar erweist!

Naheliegende, rechtlich zulässige Maßnahmen im Vorfeld sind:

Trennen Sie klar zwischen betrieblichem Kapital, das tatsächlich für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigt wird, und darüber hinausgehende Rücklagen, die nicht zwingend auf demselben Konto wie das operative Geschäft geführt werden müssen. 

• Führen Sie mehrere Konten bei unterschiedlichen Instituten für unterschiedliche Zwecke, etwa ein gesondertes Lohnkonto, damit im Fall einer Pfändung nicht zwangsläufig sämtliche Zahlungsströme gleichzeitig zum Erliegen kommen.

• Stimmen Sie sich rechtzeitige mit Hausbank und Steuerberater über Kreditlinien oder Kontokorrentreserven ab, die im Bedarfsfall kurzfristig Liquidität sichern können. Und dokumentieren Sie laufend aktuell Ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse.

• Schätzen Sie realistisch ein, welcher Anteil des Betriebsvermögens zwingend für den täglichen Betrieb liquide vorgehalten werden muss, damit Löhne und unaufschiebbare Verbindlichkeiten auch bei einer teilweisen Kontosperrung weiterlaufen können.

• Binden Sie frühzeitige rechtliche Beratung ein, sobald sich ein Ermittlungsverfahren, eine Betriebsprüfung mit Schwerpunkt Subunternehmer oder eine Anfrage der Finanzkontrolle Schwarzarbeit andeutet. Denn gegen einen Arrestbeschluss gibt es trotz allem Rechtsbehelfe – insbesondere im Hinblick auf Verhältnismäßigkeit, Sicherungsbedürfnis und die zugrunde gelegte Schadenshöhe.

Aber Achtung: Keine dieser Maßnahmen ist ein Freibrief, Vermögen im Ernstfall dem Zugriff der Behörden zu entziehen! Es geht ausschließlich darum, die eigene Struktur so aufzustellen, dass ein einzelner Zugriff nicht sofort die Zahlungsfähigkeit des gesamten Betriebs beendet. Wer Vermögen verschiebt, nachdem er von Ermittlungen erfahren hat, riskiert, dass dies als Verdunkelungshandlung gewertet wird! Das verschärft die Lage typischerweise, statt sie zu entschärfen. Solche Maßnahmen sollte man nur in Absprache mit einem spezialisierten Rechtsanwalt umsetzen, um keine weiteren Risiken zu schaffen. 

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Text: / handwerksblatt.de

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