Unterschwellenvergabe: Losgrundsatz soll bleiben
Der ZDH begrüßt, dass der Losgrundsatz bei der Vergabe im Unterschwellenbereich erhalten bleibt. Er sieht aber anderen Nachbesserungsbedarf bei der neuen Verordnung und fordert mehr Rechtssicherheit.
Aus Sicht des Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) enthält der Entwurf einer neuen Unterschwellenvergabeordnung wesentliche Änderungen, die sich unmittelbar auf die Vergabepraxis auswirken. Die Reduzierung von 54 auf 24 Paragrafen und manche Vereinfachungen bewertet der ZDH grundsätzlich positiv, sieht allerdings die meisten Erleichterungen auf Seiten der Auftraggeber.
Wichtig für das Handwerk: Der Losgrundsatz im Unterschwellenbereich soll bleiben. Dass soziale oder umweltbezogene Zuschlagskriterien nur optional sind, begrüßt der ZDH. In anderen Punkten sieht er Wettbewerbsnachteile zulasten der Bieter.
Kritik äußert der ZDH an der wiederholten und zum Teil erheblichen Erhöhung der Wertgrenzen in den vergangenen zehn Jahren. Bisher fehle eine systematische Evaluation, welche die Auswirkungen dieser Anpassungen analysiere. Der Verband fordert daher eine begleitende Evaluierung durch den Gesetzgeber. Der ZDH vermisst eine Regelung zum Rechtsschutz im Unterschwellenbereich. Da nicht alle Bundesländer entsprechende Vorschriften erlassen haben, plädiert er für eine bundesweit einheitliche Lösung auf Basis bewährter Länderregelungen.
Wesentliche Einwände und Vorschläge im Detail
Der ZDH formuliert konkrete Kritikpunkte wie folgt:
- Die geplante Ausweitung der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit sieht der Verband äußerst kritisch, da sie den Marktzugang für Handwerk und Mittelstand einschränken könne. Er fordert eine Evaluierung der Auswirkungen.
- Die Anhebung der Wertgrenzen für Direktaufträge kann den Marktzugang für neue Bieter weiter erschweren. Die bundesweite Vereinheitlichung der Wertgrenzen wird empfohlen. Die Möglichkeit, bei Dringlichkeit Direktaufträge zu erteilen, erscheint dem Verband als sinnvoll, doch die vorgesehene Frist von neunzig Tagen zu lang.
- Die Pflicht zur Ex-post-Bekanntmachung vergebener Aufträge über 25.000 Euro hebt der ZDH positiv hervor, eine niedrigere Grenze wäre aus Sicht der Bieter wünschenswert.
- Die Berücksichtigung mittelständischer Interessen sollte noch stärker im Verfahren verankert werden.
- Die geforderte elektronische Durchführung der Verfahren bleibe hinter den Erwartungen zurück.
- Die öffentliche Verhandlungsvergabe als neue Vergabeart wird als ungewohnt bewertet, während die Streichung der beschränkten Ausschreibung im Bereich Bauleistungen bedauert wird.
- Die Möglichkeit, weitere Auftraggeber in bestehende Rahmenvereinbarungen einzubeziehen, birgt aus Sicht des ZDH Risiken für den Wettbewerb und sollte begrenzt werden.
- Leistungsbeschreibungen dürfen nicht verkürzt werden, das Risiko unzureicheneder Leistungsbeschreibung muss klar beim Auftraggeber liegen.
- Nebenangebote sollten möglichst zugelassen sein, um innovative Lösungen zu fördern.
- Die Integration des gesamten Unterschwellenbereichs in eine zentrale Vergabeplattform begrüßt der ZDH sehr.
- Die Regelung über Fristverlängerungen bei Angeboten sollte genauer gefasst werden, um Spielräume für Auftraggeber zu begrenzen.
- Die Möglichkeit zur Eigenerklärung entlaste Bieter.
- Die Pflicht zu bestimmten Zertifizierungen schließe dagegen oft kleine und mittlere Betriebe aus.
- Auftragsänderungen nach Vertragserfüllung können zu mehr Intransparenz führen.
- Ein digitaler Marktplatz bietet Unternehmen neue Chancen, hängt aber in der Praxis von der konkreten Ausgestaltung ab.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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