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HWK des Saarlandes | August 2026
Tag des Handwerks am 17. September
Der Tag des Handwerks findet in diesem Jahr am 17. September auf dem Saarbrücker Schlossplatz statt.
Am Bau sind häufig Subunternehmer tätig. Nicht selten sind diese aber nur scheinselbstständig. (Foto: © Jozef Polc/123RF.com)
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Juli 2026
Unternehmen können von einem Scheinselbstständigen zu viel gezahltes Geld zurückfordern, wenn das entsprechende Arbeitsentgelt niedriger ist als das Honorar.
Scheinselbstständigkeit kann auch im Handwerk ein Thema sein, wenn Subunternehmer oder freie Mitarbeiter die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. So sind etwa Bauarbeiter, die einfache Arbeiten verrichten, einen festen Stundenlohn erhalten und am Markt nicht erkennbar unternehmerisch auftreten, regelmäßig abhängig Beschäftigte und nicht selbstständig. Dem Auftraggeber drohen dann hohe Nachzahlungen an die Sozialversicherung.
Andererseits kann er aber gezahlte Honorare zurückverlangen, wenn diese über den Lohn eines Arbeitnehmers hinausgingen. Das sagt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.
Eine Beraterin arbeitete für ein Unternehmen. Laut Beratungsvertrag erhielt sie pro Projektstunde ein Honorar von fünfundsiebzig Euro. Nach der Beendigung der Zusammenarbeit stellte die Deutsche Rentenversicherung bei einer Betriebsprüfung fest, dass eine Scheinselbstständigkeit vorlag. Das Unternehmen musste daraufhin rückwirkend die Sozialversicherungsbeiträge abführen. Es forderte im Anschluss von der Beraterin ihr Honorar von 38.154,39 Euro zurück.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied: Die Beraterin muss einen Teil des gezahlten Honorars, nämlich 20.609,64 Euro, zurückzahlen. Das Gericht sah die Voraussetzung des § 812 Abs. 1 S. 1 Alternative 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als erfüllt an: Stellt sich nachträglich ein scheinbar freier Mitarbeiter als Arbeitnehmer heraus, kann der Auftraggeber seine Zahlungen zurückverlangen, sofern das normale Gehalt im Arbeitsverhältnis geringer ausfällt als das vereinbarte Honorar.
Fehlt für das entstandene Arbeitsverhältnis eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung, gilt laut Rechtsprechung die übliche Vergütung als vereinbart. Da die Parteien hierzu keine Angaben machten, nutzte das Gericht offensichtliche Anhaltspunkte und verwendete unter anderem die Verdienststrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes als Grundlage für die Schätzung des angemessenen Gehalts.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Oktober 2025, Az. 5 Sa 1041/24
Was ist Scheinselbstständigkeit? Scheinselbstständigkeit liegt vor allem immer dann vor, wenn ein vermeintlich Selbstständiger:
- Vorwiegend oder sogar ausschließlich für einen Auftraggeber tätig ist und damit fünf Sechstel oder mehr seines Umsatzes erzielt.
- Fest in das Unternehmen eingegliedert ist und zum Beispiel einen festen Arbeitsbereich oder einen festen Arbeitsplatz im Unternehmen des Auftraggebers hat.
- Keine eigenen Angestellten beschäftigt.
- Kein eigenes unternehmerisches Risiko trägt.
- Nicht frei über Arbeitszeiten entscheiden kann.
- An Weisungen seines Auftraggebers gebunden ist.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung
Scheinselbstständigkeit vermeiden Wann sind Helfer im Betrieb sozialversicherungspflichtig? > Hier mehr lesen!StatusfeststellungsverfahrenDas Statusfeststellungsverfahren des Deutschen Rentenversicherung kann der Arbeitgeber selbst beantragen, wenn er Klarheit über seinen Staus oder den von Mitarbeitern haben möchte. Es soll ihm und den Rentenversicherungsträgern Rechtssicherheit darüber verschaffen, ob sie selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sind. Das Ergebnis gibt fünf Jahre Vertrauensschutz für die getroffenen Feststellungen. Das Verfahren wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund, Clearingstelle, 10704 Berlin, durchgeführt. > Hier können Sie mehr erfahren.Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!
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