Branchenspezifische ­Durchschnittswerte sind für eine Steuerschätzung nicht ­repräsentativ, so der BFH.

Branchenspezifische ­Durchschnittswerte sind für eine Steuerschätzung nicht ­repräsentativ, so der BFH. (Foto: © macgyverhh/123RF.com)

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Richtsatzschätzungen: Vorteil oder Nachteil für Betriebe?

Der Bundesfinanzhof rügt Richtsatzschätzungen in zwei Urteilen – doch Finanzämter machen weiter. Warum das auch ein Vorteil sein kann. Und wie die Urteile dennoch helfen.

Steuerschätzungen sind gefürchtet – besonders, wenn Finanzämter Umsatz und Gewinn anhand der Richtsatzsammlung berechnen, also mit Vergleichsdaten anderer Betriebe. Im Sommer 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Methode und die Qualität der Datensammlungen scharf gerügt. Er stellte klar: Schätzungen nach Richtsatzsammlung sollten die Ausnahme sein.

In der Praxis hat das nicht viel geändert. "Finanzämter nutzen die Richtsatzschätzung weiter, und das geht oft zugunsten von Betrieben aus", sagt Maximilian Krämer, Fachanwalt für Steuerrecht in München.

Warum sind Richtsatzsammlungen ­überhaupt ein Problem?

Die Richtsatzsammlung ist eine Statistik der Finanzverwaltung. Sie liefert branchenspezifische Durchschnittswerte, die Betriebsprüfer für Schätzungen nutzen. Doch die Daten sind nicht repräsentativ, so der BFH. Zudem enthalten die Sammlungen keine ­Zahlen aus Verlust­betrieben, was die Durchschnittswerte nach oben verzerrt. Nicht zuletzt werden Betriebe ohne eigene Richtsatzsammlung willkürlich anderen Gewerbe­klassen zugeordnet. So fallen etwa Diskotheken unter die ­Gas­tro­nomie-Richtsätze. (Urteile vom 18. Juni 2025, Az. X R 19/21, und vom 29. Juli 2025, Az. X R 23–24/21)

Hinzu kommt: Die Daten stammen aus Betriebsprüfungen. "Die Finanzämter melden das von ihnen geschätzte Mehrergebnis sofort und warten nicht ab, wie ein Fall tatsächlich ausgeht", kritisiert Krämer. Entsprechend verzerrt seien die Zahlen. Auch die Vergleichbarkeit innerhalb einer Branche sei fragwürdig: Ein Herrenfriseur in einer Kleinstadt sei nicht mit ­einem Premiumsalon in München vergleichbar.

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Wie sollten Betriebsprüfer schätzen?

Ganz ausgeschlossen hat der BFH die Richtsatzschätzungen aber nicht: Finanzämter und -gerichte dürfen die Schätzungsmethode frei wählen, müssen aber das genaueste Verfahren wählen. Vorrang hat laut BFH der "innere Betriebsvergleich" mit Zahlen des geprüften Betriebs aus anderen Zeiträumen.

Eine Richtsatzschätzung sei nur zulässig, wenn die Aufzeichnungen eines Betriebs für einen inneren Vergleich zu lückenhaft oder zweifelhaft sind. Zudem müssen Finanzämter und Gerichte Richtsatzschätzungen nachvollziehbar begründen. Von den Finanzgerichten fordert der BFH zudem, Rückfragen zu den Vergleichsdaten zu stellen. Kann die Finanzverwaltung diese nicht beantworten, verliert die Schätzung an Beweiskraft.

Welche Vorteile bieten ­Richtsatzschätzungen?

Trotz der BFH-Urteile: In der Praxis sind Richtsatzschätzungen nicht weniger geworden, berichtet ­Krämer. Ihn wundert das nicht: "Für Finanzämter ist die Richtsatzschätzung der einfachste Weg, solange niemand widerspricht."

Dafür gebe es mehrere Gründe:

1. "Oft fallen solche Schätzungen zugunsten der Betriebe aus", berichtet Krämer. "Wenn der tatsächliche Gewinn höher lag, akzeptiert man die Schätzung."
2. Häufig bringen Steuerberater die Richtsätze bewusst selbst ins Spiel: Ein Prüfer stellt Unstimmigkeiten zwischen Kassendaten und Buchhaltung fest? Statt langwierig alle Belege einzeln zu prüfen, schlägt ­Krämer einen prozentualen Aufschlag nach Richt­sätzen vor – wenn der passt. Beide Seiten profitieren: Das Finanzamt spart Zeit, der Betrieb vermeidet ein langwieriges Verfahren und die damit verbundenen Kosten. "Es geht immer um eine für beide Seiten tragbare Einigung", sagt Krämer.
3. Ist ein innerer Betriebsvergleich nicht möglich, könnten Finanzämter andere Methoden nutzen. Verfahren wie die Nachkalkulation, Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnungen hätten nach den BFH-Urteilen eigentlich Vorrang vor einer Richtsatzschätzung. Doch sie sind auch wesentlich aufwendiger – und auch bei Betroffenen unbeliebt. Sie führen teilweise zu Einblicken in private Finanzen und lassen sich schwerer anfechten. "Eine sauber durchgeführte Nachkalkulation bietet kaum Angriffsfläche", ­erklärt Krämer.

Wie können Betriebe die BFH-Urteile ­clever nutzen?

Maximilian Krämer, Fachanwalt für Steuerrecht in München. Foto: © Sebastian WegerMaximilian Krämer, Fachanwalt für Steuerrecht in München. Foto: © Sebastian WegerBetriebsinhaber sollten Richtsatzschätzungen nicht vorschnell anfechten, rät Krämer. Es gilt abzuwägen: Ist das Ergebnis steuerlich günstiger als ein innerer Betriebsvergleich oder eine individuelle Nachkalkulation? Welche Risiken birgt eine Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnung? Lohnt sich der Widerstand angesichts der damit verbundenen Kosten und Risiken?

Wer sich jedoch gegen eine Richtsatzschätzung wehren will, kann sich auf die BFH-Urteile stützen. Sie bieten zahlreiche Angriffspunkte: Entspricht der Richtsatz den Mindeststandards? Kann das Finanzamt die Schätzung nachvollziehbar begründen? "Das gelingt selten und schafft Verhandlungsspielraum", so Krämer. Zudem können Betriebe ihrerseits Methoden wie die Nachkalkulation nutzen, um die Schätzung des Finanzamts zu entkräften. Die höhere Aussagekraft solcher Verfahren hat der BFH ja deutlich unterstrichen.

Ein weiterer Vorteil der BFH-Urteile: Betriebe können leichter eine Aussetzung der Vollziehung beantragen. Denn Finanzämter müssen Steuernachzahlungen in Einspruchsverfahren aussetzen, wenn ernsthafte Zweifel an der Schätzung bestehen. "Bei einer Richtsatzschätzung lassen sich solche Zweifel fast immer anführen", sagt Krämer.

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Text: / handwerksblatt.de

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