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Die Rechtsabteilung der Handwerkskammer Koblenz informiert über die Datenschutzgrundverordnung in der Berufsausbildung. (Foto: © Thomas Heß/123RF.com)

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DSGVO in der Berufsausbildung

Für eine erfolgreiche Berufsausbildung ist es nötig, dass alle beteiligten Stellen erforderliche Informationen austauschen und personenbezogene Daten verarbeiten.

Auch handwerkliche Betriebe sind an den Prozessen der Verarbeitung der Daten ihrer Auszubildenden beteiligt. Für Handwerksbetriebe geht es hier im Wesentlichen um zwei Datenverarbeitungsprozesse. Zum einen die Datenerhebung der Lehrlingsdaten durch den Ausbildungsbetrieb vom Auszubildenden. Und zum anderen die Datenweitergabe vom Ausbildungsbetrieb an die Handwerkskammer; alternativ: die Datenweitergabe vom Ausbildungsbetrieb an die Innung; anschließend die Datenweitergabe von der Innung an die Handwerkskammer.

Datenerhebung der Lehrlingsdaten durch den Ausbildungsbetrieb vom Auszubildenden: Der Ausbildungsbetrieb hat den Auszubildenden bei Datenerhebung über die weitere Datenverarbeitung nach Art. 13 DSGVO zu informieren. In der Praxis hat dies bei Abschluss des Lehrvertrages zu erfolgen. Zweck der Datenverarbeitung sind hier der Abschluss des Ausbildungsvertrags sowie statistische Zwecke. Die rechtlichen Grundlagen zur Datenverarbeitung stellen hierbei Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Abschluss des Ausbildungsvertrags) beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO i.V.m. § 88 BBiG (Statistische Zwecke) dar.

Datenweitergabe vom Ausbildungsbetrieb an die Handwerkskammer; alternativ: Datenweitergabe vom Ausbildungsbetrieb an die Innung; anschließend Datenweitergabe von der Innung an die Handwerkskammer: Die Datenweitergabe vom Ausbildungsbetrieb an die Handwerkskammer hat für die Handwerksbetriebe hingegen weniger Praxisrelevanz, weil hier die datenschutzrechtliche Informationspflicht durch die Handwerkskammer wahrgenommen wird. Zweck der Datenverarbeitung sind hierbei die Eintragung in die Lehrlingsrolle sowie statistische Zwecke. Die rechtlichen Grundlagen zur Datenverarbeitung stellen hierbei § 30 HwO, § 36 Abs. 1 BBiG (Meldepflicht des Betriebs) sowie § 28 HwO (Eintragungsbefugnis der Handwerkskammer) dar.

 

Hintergrund: Eine Musterinformation des ZDH mit der die handwerklichen Betriebe den jeweiligen Auszubildenden informieren können, steht online hier zur Verfügung.

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Text: / handwerksblatt.de