Für Kosmetiker gilt ab Jahresende 2020 eine neue Verordnung zum Strahlenschutz.

Für Kosmetiker gilt ab Jahresende 2020 eine neue Verordnung zum Strahlenschutz. (Foto: © Robert Przybysz/123RF.com)

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Kosmetiker: Neue Verordnung zum Strahlenschutz

Die neue NiSV tritt ab dem 31. Dezember 2020 in Kraft und dient dem Schutz vor Strahlen bei kosmetischen Anwendungen am Menschen.

Die NiSV ist eine Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Anwendung am Menschen. 

Sie gilt für Anwendungen mit

  • Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen (zum Beispiel zur dauerhaften Haarentfernung oder zur Tattoo-Entfernung),
  • Hochfrequenzgeräten (zum Beispiel zur Hautverjüngung oder Fettreduktion), 
  • Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation (zum Beispiel zum Muskelaufbau) und zur Magnetfeldstimulation (zum Beispiel Magnetmatten), 
  • Anlagen zur Stimulation des Zentralen Nervensystems (zum Beispiel Hirnstimulation zur Leistungssteigerung),
  • Ultraschallgeräten (zum Beispiel Ultraschall-Babykino oder zur Fettreduktion) sowie Magnetresonanztomographen,
    die gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen durchgeführt werden.


Ab dem 31. Dezember 2020 gilt für die gewerbliche Anwendung solcher Anlagen, die nichtionisierende Strahlung zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nutzen, eine Meldepflicht. Der Betreiber hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) in Saarbrücken den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Wird eine Anlage am 31. Dezember 2020 bereits betrieben, hat die Anzeige bis zum Ablauf des 31. März 2021 zu erfolgen. Die Anzeige kann formlos geschehen. In der Anzeige sind der Name oder die Firma des Betreibers sowie die Anschrift der Betriebsstätte und die Angaben zur Identifikation der jeweiligen Anlage zu nennen. Der Anzeige ist ein Nachweis beizufügen, dass die Personen, die die Anlage anwenden, über die erforderliche Fachkunde verfügen. Falls ein solcher Nachweis noch nicht erworben wurde, ist dieser bis spätestens 31. Dezember 2021 nachzureichen und in der Anzeige sollte darauf hingewiesen werden.

Fachkunde ist zwingend erforderlich

Ab dem 31. Dezember 2021 dürfen entsprechende Anlagen nur noch Personen einsetzen, die nachweislich über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung oder durch eine geeignete Aus- oder Weiterbildung erworben werden (Bildungsträger können sich in dem Fachmodul Akkreditierung NiSV über die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) akkreditieren lassen. In dem Fall wird ein erworbener Fachkundenachweis auf jeden Fall vom LUA bei etwaigen Kontrollen anerkannt). Die Regelungen zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde treten am 31. Dezember 2021 in Kraft. Die Übergangsregelung dient dazu, entsprechende Fortbildungsangebote zu etablieren und Betroffenen die Möglichkeit zu geben, diese Fachkunde zu erwerben. 

Einige Anwendungen, wie beispielsweise die Entfernung von Tattoos oder Permanent-Makeup mit Lasern, dürfen ab dem 31. Dezember 2020 nur noch von approbierten Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden.

 

Hintergrund Weitere Fragen zum Thema beantwortet der technische Unternehmensberater der Handwerkskammer des Saarlandes, Manfred Kynast, Tel.: 0681 5809137 oder E-Mail: M.Kynast@hwk-saarland.de.

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Text: / handwerksblatt.de