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HWK des Saarlandes | November 2024
Wirtschaftspolitik neu ausrichten
Die Handwerkskammer des Saarlandes wünscht sich von der Landespolitik konkrete Maßnahmen, die den Mittelstand und das Handwerk entlasten.
Dass sich der Mechaniker bei der Fehlersuche vom Hersteller-Diagnoseprogramm leiten ließ, war die völlig korrekte Vorgehensweise, sagt das Gericht. (Foto: © kurhan/123RF.com)
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Eine Kfz-Werkstatt suchte auf Wunsch des Kunden die Ursache für Probleme an seinem Auto. Damit steht ihr auch der Werklohn für Arbeiten zu, die nicht direkt zum Reparaturerfolg beitragen.
"Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen!", lautet ein Sprichwort. Das kannte ein Autobesitzer offenbar nicht. Um einen Fehler an seinem Wagen zu finden, verlangte er ohne gesicherte Diagnose diverse Arbeiten von seiner Kfz-Werkstatt. Als diese ihm die Rechnung präsentierte, wollte er sie aber nicht begleichen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm belehrte ihn eines Besseren.
Ein Autobesitzer hatte Probleme mit seinem Fahrzeug: Es sprang schlecht an, der Motor lief unruhig, die Fahrleistung verminderte sich. Deshalb brachte er den Wagen in eine Kfz-Markenwerkstatt. Die Fahrzeugdiagnose zeigte Zündaussetzer an, der Werkstattinhaber vermutete einen Fehler im Ansaugsystem. Zunächst wurde aber nicht repariert. Eine Woche später verlangte der Kunde, die Zylinderkopfhaube auszutauschen. Der Kfz-Mechaniker erklärte ihm, es sei nur eine Vermutung, dass das die Ursache für das Problem sein könnte.
Da der Autobesitzer aber auf dem Auftrag bestand, wurde dem Werkstattvertrag eine Klausel hinzugefügt: "Die Reparatur erfolgt auf Kundenwunsch ohne gesicherte Diagnose". Die Monteure ersetzen die Zylinderkopfhaube. Weil das aber die Defizite nicht behob, wurden – abgesprochen mit dem Autobesitzer – nach und nach Injektoren, Zündspulen und Kerzen ausgewechselt, sodann das Steuergerät und die Lambdasonde. Danach lief der Wagen wieder rund.
Doch die Rechnung von 6.340 Euro wollte der Kunde nicht bezahlen. Für unnütze Reparaturen habe er keinen Auftrag erteilt, war sein Argument. Die Werkstatt habe die Fehler beheben und nicht "Verdachtsreparaturen" durchführen sollen. Er sei nur verpflichtet, die wirklich notwendigen Arbeiten zu vergüten, meinte er.
Das OLG Hamm sah das ganz anders: Es stellte sich auf die Seite der Werkstatt. Hier seien die Besonderheiten eines Kfz-Reparaturvertrags zu beachten, erklärte das Gericht. Wenn die Fehlerursache unbekannt sei, müsse der Mechaniker zunächst danach suchen und technische Prüfungen vornehmen, um anschließend den Fehler reparieren zu können. Mögliche Fehlerquellen müssten geprüft und nacheinander ausgeschaltet werden, bis die tatsächliche Ursache entdeckt werde. Insofern seien alle durchgeführten Arbeiten der Werkstatt sinnvoll und nötig gewesen.
Natürlich müsse die Werkstatt bei der Fehlersuche wirtschaftlich arbeiten und zuerst die wahrscheinlichsten Ursachen überprüfen. Grundsätzlich gelte aber: Wenn der Unternehmer mit der Fehlersuche beauftragt sei, müsse der Kunde auch die Arbeiten bezahlen, die nicht direkt zum Reparaturerfolg beitragen.
Dass sich der Mechaniker bei der Fehlersuche vom Hersteller-Diagnoseprogramm leiten ließ, sei laut Sachverständigengutachten die völlig korrekte Vorgehensweise: Sie zeige zuverlässig die wahrscheinlichsten Fehler an.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16. September 2020, Az. 12 U 177/19
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