148 Tage für die Reparatur eines Unfallwagens: Versicherer muss zahlen
148 Tage lang wartete der Kunde auf die Reparatur seines Unfallwagens. Für diese Zeit bekommt er eine Nutzungsentschädigung vom Versicherer des Fahrers, der den Unfall verursachte hatte. Auch ein zurückgegebener Mietwagen ist kein Hinderungsgrund, urteilte das OLG Oldenburg.
Wird ein Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt und repariert, kann der Besitzer unter Umständen vom Verursacher oder dessen Versicherung eine Entschädigung für die Zeit verlangen, in der er sein Auto nicht nutzen konnte. Alternativ kann der Versicherer die Kosten für einen Mietwagen übernehmen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte klar, dass der Nutzungsausfall auch dann zu zahlen ist, wenn das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum in der Reparatur ist – in diesem Fall für 148 Tage. Dies gilt sogar dann, wenn der Autofahrer zunächst einen Mietwagen bekommt, diesen jedoch zurückgibt.
Der Fall
Ein Autofahrer war unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Es war klar, dass die Versicherung des Unfallfahreres die Haftung übernehmen musste. Dennoch verweigerte sie die Entschädigung für den Nutzungsausfall mit der Begründung, dass die Reparatur 148 Tage gedauert hatte. Die Versicherung argumentiert, dass sie bereits die Kosten für einen Mietwagen übernommen habe. Da der Geschädigte das Fahrzeug jedoch freiwillig zurückgegeben habe, sei eine Voraussetzung für die Entschädigung nicht mehr gegeben: der Wille sein Auto überhaupt zu nutzen.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte sich auf die Seite des Autofahrers.
Der Mann habe nachvollziehbar begründet, warum er den Mietwagen zurückgegeben hatte: Er wurde mehrfach – auch während seiner Arbeitszeit – vom Vermieter unter Druck gesetzt, das Auto zurückzubringen. Außerdem hatte der Mietwagen keine Anhängerkupplung, die der Mann jedoch dringend benötigte. Sein Anwalt habe ihm später geraten, anstelle des Mietwagens eine pauschale Entschädigung für den Nutzungsausfall zu verlangen. Daraufhin habe er den Mietwagen zurückgegeben. Das Gericht glaubte ihm, dass er weiterhin auf ein Fahrzeug angewiesen war und dieses im Familienkreis ausgeliehen hatte.
Der Autofahrer habe den Reparaturauftrag auch unmittelbar nach der Zuasge durch den Versicherer erteilt, stellte die Richter fest. Damit sei eindeutig erwiesen, dass der Mann einen Nutzungswillen hatte. Dass er den Mietwagen zurückgegeben habe, beweise in diesem Fall nicht, dass ihm der Nutzungswillen fehlte. Folglich sei der Versicherer verpflichtet, den vollen Nutzungsausfall zu erstatten, so das Urteil.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom Az. 1 U 173/22
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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